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Corona: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und die Folgen für Arbeitgeber

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Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG nur betreten, wenn sie eine geimpfte Person, eine genesene Person oder eine getestete Person im Sinne der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne dieser Verordnung mit sich führen. Arbeitgeber sind nach § 28 b Abs. 3 Satz 1 IfSG verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Geschieht dies nicht oder nicht richtig, begeht der Arbeitgeber nach § 73 Abs. 1a Nr. 11d IfSG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Arbeitgeber müssen vor diesem Hintergrund wissen, worauf sie bei den entsprechenden Dokumenten achten müssen. Aufgrund des Verweises im IfSG auf die COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass diese Verordnung geändert worden ist (BT-Drucks. 20/390). In der bisherigen Verordnung war z.B. die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises ausdrücklich geregelt. Der zugrunde liegende notwendige Test musste mindestens 28 Tage und durfte maximal 6 Monate zurückliegen (§ 2 Nr. 5 SchAusnahV a.F.). Hinsichtlich eines Impfnachweises war nach dem bisherigen Verordnungstext erforderlich, dass die zugrunde liegenden Schutzimpfungen mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter einer bestimmten Adresse genannten Impfstoff erfolgt ist. Bei einer nicht genesenen Person war außerdem erforderlich, dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen waren (§ 2 Nr. 3 SchAusnahV a.F.)

Mit den Änderungen will der Verordnungsgeber eine „Flexibilisierung“ des Textes der Verordnung erreichen. Es soll verhindert werden, dass eine Änderung der Verordnung immer erforderlich ist, wenn aufgrund einer neuen Entwicklung im Pandemieverlauf oder aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geänderte Anforderungen an den Impf- oder Genesenenausweis gestellt werden müssen.
§ 2 Nr. 3 SchAusnahV n.F. sieht nun vor, dass die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen müssen:

  • verwendete Impfstoffe,
  • die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • die für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischungsimpfungen,
  • Intervallzeiten.

§ 2 Nr. 5 SchAusnahV n.F. regelt für den Genesenennachweis nun, dass er den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html unter Berücksichtigung des aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen muss:

  • Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion;
  • Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung;
  • Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

Das RKI hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich unter den genannten Internetadressen immer auf dem Laufenden halten müssen, welche Voraussetzungen, insbesondere zum Beginn und dem Ende der Gültigkeitsdauer, jeweils gelten. Sie müssen dies dann nicht nur bei den Einzelprüfungen vor dem Betreten des Betriebes berücksichtigen, sondern auch bereits hinterlegte Genesenennachweise und Impfausweise daraufhin kontrollieren, ob sie noch den aktuellen Vorgaben entsprechen.

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Wie wichtig dies ist, zeigt sich bereits jetzt, da Menschen seit dem 15. Januar nur noch offiziell als genesen gelten, wenn die Abnahme des positiven PCR-Tests mindestens 28 und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die bisherige Geltungsdauer ist damit um drei Monate verkürzt worden.

Rechtstechnisch wird man sich allerdings darüber streiten können, ob die für eine Verordnung notwendige Transparenz durch ein Verweis auf eine Internetadresse gewahrt wird.

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