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Mitbestimmung über Lohngestaltung bei Tarifpluralität

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Das ArbG Düsseldorf (Beschl. v. 22.3.2013 – 11 BV 178/12) hat zwar die umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fall der Tarifpluralität im Betrieb der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG eingreift, nicht entschieden. Die Entscheidung ist gleichwohl lesenswert, nicht nur weil sie die dazu vertretenen Ansichten zusammenfasst. Vielmehr weil sie zutreffend sehr feinsinnig unterscheidet zwischen der Frage nach dem Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG und der Prüfung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Für das Eingreifen des Tarifvorrangs des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG und spiegelbildlich den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts reicht bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers aus. Eine Tarifbindung der Arbeitnehmer ist hierfür nicht erforderlich. Die dadurch entstehende Schutzlücke zu Lasten nicht tarifgebundener Arbeitnehmer wird durch die – zwar umstrittene aber inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BAG zur betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers geschlossen, das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Ãœber die Tarifgebundenheit des Arbeitsgebers hinaus setzt das Eingreifen des Tarifvorrangs des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG voraus, dass der räumliche, betriebliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags eröffnet ist, der die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt.

Damit steht aber noch nicht fest, dass im Hinblick auf Vergütungsbestandteile, die auf einer nicht normativen, also beispielsweise arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht. Vielmehr kommt es dafür darauf an, ob eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers zur betrieblichen Lohngestaltung vorliegt, die nach ihrer Konzeption Raum für eine (Mit-)Gestaltung des Betriebsrats lässt.

In der Entscheidung eines Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen der Anwendung von unterschiedlichen Tarifverträgen, an die er normativ gebunden ist und die mit unterschiedlichen Gewerkschaften geschlossen wurden, einzuräumen, liegt keine verteilende Entscheidung der betrieblichen Lohngestaltung. Insbesondere liegt in dieser Entscheidung keine Bereitstellung von finanziellen Mitteln für eine Erfolgsprämie, die eines der Tarífwerke vorsieht. Vielmehr soll den Arbeitnehmern durch Einräumung des Wahlrechts ermöglicht werden, selbst zu entscheiden, welche tariflichen Regelungen und damit auch welche tarifliche Vergütungsordnung insgesamt auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Selbst wenn man in dieser Entscheidung zugleich eine Bereitstellung finanzieller Mittel sähe, wären diese finanziellen Mittel jedenfalls nicht für die Erbringung freiwilliger Leistungen gedacht, sondern allenfalls für die Erbringung von Leistungen, auf welche die einzelnen Arbeitnehmer nach Ausübung ihres Wahlrechts einen arbeitsvertraglichen Anspruch haben.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

 

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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