Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren die Ansprüche des § 61 Abs. 1 HGB in drei Monaten und beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis vom Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die kurze Verjährungsfrist wegen ihres Zwecks auch für andere, in Anspruchskonkurrenz zu § 61 Abs. 1 HGB stehende Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes, also z.B. aus § 826 BGB oder aus § 9 S. 1 i.V.m. § 3 UWG.
Nunmehr hat das BAG – erneut über den Wortlaut hinaus – entschieden, dass die dreimonatige Frist mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt, beginnt (BAG vom 24.2.2021 – 10 AZR 8/19). Es hat gleichzeitig begründet, dass und warum an einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nur geringe Anforderungen zu stellen sind.
RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
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