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BEM nicht ohne Begleitung

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Das Teilhabestärkungsgesetz  (BGBl. 2021, Teil I, Seite 1395) hat die Spielregeln für das BEM verändert: Nach dem mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements „zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Das hat zweierlei Konsequenzen:

  • Die Frage, ob Rechtsanwälte zum BEM hinzugezogen werden können (vermeinend LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.2012 – 5 Sa 518/14, ArbRB 2015, 72 (Trebeck); LAG Hamm v. 13.11.2014 – 15 Sa 979/14, ArbRB online; dazu HWK-Thies, 9. Aufl. 2020, § 167 SGB IX Rz. 13), ist damit geklärt: Auch der Rechtsanwalt ist eine solche Vertrauensperson.
  • In der Einladung muss der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Sonst ist nicht ordnungsgemäß eingeladen und das BEM fehlerhaft eingeleitet.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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