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ArbRB-Blog

Neues Corona Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1.3.2020

avatar  Detlef Grimm

Die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend ab 1.3.2020!

Wichtig ist für Arbeitgeber, dass nun schnellstmöglich Kurzarbeit angezeigt und beantragt wird. Insoweit ändert sich am formellen Ablauf nichts. Die Arbeitsagenturen beraten und stehen – siehe Link der Arbeitsagentur unten – niedrigschwellig zur Verfügung. Auch formell gibt es erhebliche Erleichterungen beispielsweise bei Anzeige und Glaubhaftmachung.

Die Neuregelung erleichtert Kurzarbeit insbesondere, wenn weniger als 33 %  der Beschäftigten betroffen sind oder Leiharbeitgeber ihre Aufträge verlieren und die Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern Kurzarbeit nach § 11a AÜG beantragen wollen.

Dazu ein paar Links der Arbeitsagentur https://www.arbeitsagentur.de/presse/2020-11-informationen-corona.

Und zusammenfassend https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit mit Video zur Beantragung.

Der Text mit dem informativen Statement von Hubertus Heil.

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Hinweis der Redaktion: Wir werden Ihnen in Kürze einen vertiefenden Beitrag von Dr. Detlef Grimm zur  Kurzarbeitergeld bei Nichtbeschäftigung und Betriebsstörungen aufgrund Corona zur Verfügung stellen. Hierüber informieren wir Sie in unserem Newsletter, den Sie hier kostenlos abonnieren können.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 18.3.2020 um 18:04 | Permalink

    Ich finde es gut, dass schnell und unkompliziert geholfen wird!!

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