Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Bundesarbeitsgericht erzieht Arbeitgeber zum „widerspruchsfreien Verhalten“

avatar  Martin Reufels

Arbeitgeber müssen aufpassen: Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskrimi­nierung bedeuten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2012 (8 AZR 364/11) in einem interessanten Fall entschieden, der deutlich macht, dass sich Arbeitgeber zukünftig (noch mehr) bemühen müssen, sich „gradlinig“ zu verhalten. 

Die Klägerin war bis zum 31. Januar 2010 für 1 ½ Jahre befristet beschäftigt. Einige Monate vor dem Auslaufen der Befristung teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verlänge­rung nicht erfolgen werde. Die Klägerin meint, sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft dis­kriminiert worden. Dies verneinte die Beklagte, gab aber keine weiteren Begründungen ab. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses erstellte die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. In der von der Klägerin ange­strengten Klage auf Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Beklagte zu Entschädigung und Schadensersatz verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und darauf hingewiesen, dass aufzuklären sei, ob entweder die Begründung, das Vertrags­verhält­nis sei aus Leistungsmängeln nicht verlängert worden, falsch war und dies ein Indiz für eine Diskriminierung (§ 22 AGG) darstelle oder jedenfalls das erteilte Zeugnis falsch war. Sicher­lich war hier der gute Wille des Arbeitgebers im Spiel, der Klägerin mit dem guten Zeugnis „keine Steine in den Weg zu legen“ und ein gutes Zeugnis zu erstellen, das aber offenbar nicht der Wahrheit entsprach. Ein solches Verhalten kann auf die Arbeitgeberin zurückfallen, da sie nun Veranlassung gegeben hat, an ihrer Begründung zur Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses zu zweifeln und so gegebenenfalls ein Indiz für eine Diskriminierung (§ 22 AGG) geschaffen hat.

In Zukunft werden Arbeitgeber daher bei der Erstellung von Zeugnissen vorsichtiger und insbesondere ehrlicher sein müssen.

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.