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Corona – Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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Seit Mitte Januar beschäftigt das Corona-Virus die Welt. Experten erwarten den Höhepunkt der Epidemie Mitte Februar.

Zahlreiche Fluggesellschaften haben schon Ende Januar alle Flüge von und nach China gestrichen. Am 31.1.2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ ausgerufen. Damit sind konkrete Empfehlungen verbunden, um die Ausbreitung über Grenzen hinweg möglichst einzudämmen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht derzeit nur für die Region, in der die Stadt Wuhan liegt, die Ausgangspunkt des Corona-Virus war.

Arbeitgeber, die in Handelsbeziehungen zu chinesischen Unternehmen stehen bzw. selbst Arbeitnehmer in China einsetzen, müssen aktuell mit dieser Gefährdungslage umgehen.

Ausgangspunkt ist dabei die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Er muss Vorsichtsmaßnahmen (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln u.ä.) ergreifen und auch vom Arbeitnehmer eigenständig ergriffene Maßnahmen dulden. Soweit am Flughafen Düsseldorf einer Arbeitnehmerin an der Sicherheitskontrolle untersagt worden war, einen Mundschutz zu tragen, da dieser Panik unter den Passagieren verbreite, wurde dieses Verbot inzwischen aufgehoben. Berücksichtigt man, dass es kaum einen Arbeitsplatz gibt, an dem man mit mehr Menschen, die aus den verschiedensten Regionen der Welt kommen, in einen intensiven Kontakt kommt, ist dies nur folgerichtig.

Die potentielle Ansteckungsgefahr führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, von zuhause aus zu arbeiten.

Ob ein Arbeitnehmer der Anordnung eines Arbeitgebers, nach China zu reisen, Folge leisten muss bzw. dies ohne Sanktionen verweigern kann, wird davon abhängen, ob es um Reisen in Gebiete geht, für die eine ausdrückliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Auch wenn ein Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, kann eine entsprechende Weisung nach § 106 Gewerbeordnung nur unter Berücksichtigung „billigen Ermessens“ erfolgen. Die Anordnung einer Dienstreise in die Region, für die eine Reisewarnung besteht, entspricht nicht billigem Ermessen. Der Arbeitnehmer kann also die Reise verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten muss. Für Reisen in andere Landesteile wird man zu einem anderen Ergebnis kommen. Wegen der Einstellung der meisten Flüge nach China wird sich diese Frage aber in der Praxis derzeit kaum stellen.

Die Anforderungen an einen Arbeitgeber steigen, wenn es im Betrieb Besucher aus China bzw. aus China zurückkehrende Arbeitnehmer gibt. Im Fall zurückkehrender Arbeitnehmer wird man den Arbeitgeber für verpflichtet halten müssen, andere Arbeitnehmer im Betrieb zu informieren bzw. den zurückkehrenden Arbeitnehmer für einige Tage freizustellen, um eine etwaige Ansteckung auszuschließen. Die Inkubationsdauer, also die Zeit, in der der Infizierte noch keine Symptome hat, aber andere anstecken kann, beträgt 14 Tage.

Auch mit Blick auf Arbeitnehmer, die für ihre deutschen Arbeitgeber in China im Einsatz sind, können sich Handlungspflichten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ergeben. Der Arbeitgeber wird die Situation – insbesondere die offiziellen Warnungen des Auswärtigen Amtes – genau beobachten und ggf. zum Schutz seiner Arbeitnehmer aktiv werden müssen. Dies kann z. B. durch Weisungen erfolgen, die Tätigkeit von zu Hause aus zu erledigen, oder im Extremfall eine Rückholung zu organisieren.

RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, Partnerin bei CMS Hasche Sigle, Köln

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 26.2.2020 um 12:43 | Permalink

    Ich möchte noch auf die Entschädigungspflicht nach § 56 Infektionsschutzgesetz hinweisen:

    Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen.

    Entschädigungszahlungen wegen Tätigkeitsverboten (§§ 56 ff IfSG)

    Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird diesen Personen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und erleiden diese aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Näheres zu den Entschädigungsvoraussetzungen kann unten stehendem Merkblatt der Regierung Niederbayern entnommen werden.

    https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/5g/rechtsfragen/entschaedigung_ifsg/index.php

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