Otto Schmidt Verlag

Heft 6 / 2026

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 6 (Erscheinungstermin: 20. Juni 2026) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

06

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Missbräuchliche Befristung von Arbeitsverträgen in Italien, ArbRB 2026, 165

BAG: Kirchenzugehörigkeit kann Einstellungsvoraussetzung sein, ArbRB 2026, 165

BAG: Betriebsratsfähige Einheit im Inland bei Hauptbetrieb im Ausland, ArbRB 2026, 165

BAG-Terminvorschau Juli 2026, ArbRB 2026, 166

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EuGH v. 14.4.2026 - C-418/24 / Jacobi, Jessica, EuGH zu Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst, ArbRB 2026, 166-167

BAG v. 4.12.2025 - 2 AZR 51/25 / Corzelius, Christoph, Hinweisgeberschutz und Weiterbeschäftigungsanspruch bei Wartezeitkündigung, ArbRB 2026, 167-168

BAG v. 4.12.2025 - 2 AZR 55/25 / Lunk, Stefan, Lauf der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB während des Urlaubs, ArbRB 2026, 168-169

BAG v. 29.1.2026 - 8 AZR 49/25 / Hülbach, Henning, Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen ist ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion, ArbRB 2026, 169-170

BAG v. 27.1.2026 - 9 AZR 32/25 / Range-Ditz, Daniela, Kein Teilzeitanspruch für Orchestermusiker bei Ausschöpfung im Tarifvertrag kontingentierter Teilzeitstellen, ArbRB 2026, 170-171

LAG Niedersachsen v. 16.3.2026 - 15 SLa 555/25 / Windeln, Norbert, Inflationsausgleichsprämie – Differenzierung nach dem Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen, ArbRB 2026, 171-172

LAG Hamm v. 19.2.2026 - 9 Ta 319/25 / Sasse, Stefan, Formelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis, ArbRB 2026, 172

ArbG Villingen-Schwenningen v. 25.2.2026 - 8 Ca 181/25 / Steffan, Ralf, Betriebsbedingte Kündigung – Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung, ArbRB 2026, 173

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 25.11.2025 - 1 ABR 38/24 / Kleinebrink, Wolfgang, Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen eines Tarifvertrags im Gemeinschaftsbetrieb, ArbRB 2026, 173-174

BAG v. 3.12.2025 - 7 ABR 36/24 / Einfeldt, Eva, Organisationspflichten bei der Aufsichtsratswahl und Folgen für die Wahlanfechtung, ArbRB 2026, 174-175

LAG Niedersachsen v. 12.1.2026 - 15 TaBV 74/25 / Windeln, Norbert, Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines JAV-Mitglieds – Täuschungsversuch bei Abschlussprüfung, ArbRB 2026, 175-176

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Entgelttransparenzrisiken beim Unternehmenskauf, ArbRB 2026, 177-181

Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) wird den Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und die übrigen Arbeitnehmerrechte im Bereich der Entgelttransparenz erstmals wirksam durchsetzbar machen. Für den Käufer eines Unternehmens schlagen latente Entgeltdiskriminierungsrisiken unmittelbar auf die Rentabilität der Akquisition durch. Der Beitrag zeigt, wie diese Risiken in der arbeitsrechtlichen Due Diligence identifiziert und durch spezifische Kaufvertragsklauseln eingehegt werden können.

Steffan, Ralf, Fortbildungskosten und die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht, ArbRB 2026, 181-184

Im Arbeitsvertrag oder in gesonderten Übereinkünften finden sich in der Praxis häufig Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten für eine berufliche Weiterbildung des Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, sich als attraktiv zu positionieren und zudem ggf. vom Wissenszuwachs des Arbeitnehmers zu profitieren. Der Arbeitnehmer verspricht sich durch die Fortbildung eine bessere berufliche Entwicklung, sei es innerhalb oder außerhalb seines aktuellen Arbeitgebers. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Weiterbildung das Unternehmen alsbald verlässt, werden regelmäßig Vereinbarungen über die Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten getroffen.
Die Zulässigkeit und Grenzen solcher Vereinbarungen sind oft Anlass gerichtlicher Auseinandersetzungen. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Frage der Zumutbarkeit der Kostenerstattung. Hier hat das BAG im Laufe der Zeit detaillierte Vorgaben aufgestellt, von denen die Praxis gelegentlich meint, sie nicht mehr erfüllen zu können. Der nachfolgende Beitrag möchte einen Weg durch das vermeintliche Dickicht aufzeigen.

Bonanni, Andrea / Brockfeld, Marius, Massenentlassungsrecht: Neue Dynamik durch die Rechtsprechung des BAG und des EuGH, ArbRB 2026, 184-189

Das in §§ 17 ff. KSchG geregelte deutsche Massenentlassungsrecht wird entscheidend durch das Unionsrecht bestimmt. Vor diesem Hintergrund sind bei der Bestimmung der Reichweite des Massenentlassungsschutzes stets auch die Vorgaben der Massenentlassungs-RL 98/59/EG (“MERL“) sowie die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Weder der MERL noch dem KSchG lässt sich aber ausdrücklich entnehmen, welche Folgen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige haben. Der EuGH bestätigte bisher stets den Spielraum der Mitgliedstaaten, diese selbst festzulegen. Mit der Anfrage des 6. Senats des BAG aus Ende 2023 und zwei kurz aufeinanderfolgenden Vorlagebeschlüssen des 2. und 6. Senats an den EuGH aus der ersten Jahreshälfte 2024 kam indes neue Dynamik in die Diskussion, welche Rechtsfolgen eine fehlende bzw. fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zeitigt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Praxisfragen des Anzeigeverfahrens und zeigt Guidelines für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige auf.

Schipp, Johannes, Das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten, ArbRB 2026, 189-192

Leitende Angestellte nehmen im Arbeitsrecht eine Sonderrolle ein. Sie werden u.a. nicht vom Betriebsrat vertreten, genießen keinen echten Bestandsschutz bei Kündigungen und sind nicht an gesetzlich vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Die Statusbestimmung ist mit Sorgfalt vorzunehmen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über maßgebliche Regelungen betreffend Beschäftigte in leitender Position und zeigt die Auswirkungen dieses besonderen Status` auf.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Dzida, Boris, Arbeitsvertragliche Urlaubsklauseln bei Teilzeitarbeit, ArbRB 2026, 192-196

Arbeiten Teilzeitbeschäftigte an weniger Arbeitstagen in der Woche als Vollzeitbeschäftigte, verringert sich ihr Anspruch auf gesetzlichen Urlaub entsprechend der Zahl ihrer Arbeitstage. Auch etwaigen zusätzlichen vertraglichen Urlaub möchte der Arbeitgeber in der Regel entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage gewähren. Viele in der Praxis verwendete Urlaubsklauseln in Arbeitsverträgen berücksichtigen diese Besonderheiten bei der Berechnung der Urlaubsdauer von Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend. Ziel des Beitrags ist es, den Blick zu schärfen für eine rechtssichere Vertragsgestaltung.



...weitere Inhaltsverzeichnisse