Otto Schmidt Verlag

Heft 3 / 2026

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 3 (Erscheinungstermin: 20. März 2026) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

03

Aktuelle Kurzinformationen

Bundestag beschließt Bundestariftreuegesetz, ArbRB 2026, 65

Regierungsentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), ArbRB 2026, 65

BFH: Kosten für Abschiedsfeier kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, ArbRB 2026, 65-66

BAG-Terminvorschau April 2026, ArbRB 2026, 66

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 30.10.2025 - 2 AZR 160/24 / Groeger, Axel, Verhältnismäßigkeit der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis, ArbRB 2026, 66-67

BAG v. 26.11.2025 - 5 AZR 239/24 / Jacobi, Jessica, Gewährung einer Gehaltserhöhung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ArbRB 2026, 67-68

BAG v. 13.8.2025 - 7 AZR 174/24 / Kleinebrink, Wolfgang, Fiktiver Beförderungsanspruch – Berücksichtigung während der Amtstätigkeit erworbener Kenntnisse und Qualifikationen, ArbRB 2026, 68-69

BAG v. 26.11.2025 - 5 AZR 118/23 / Sasse, Stefan, Tarifliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Anknüpfung an Vollzeit, ArbRB 2026, 69-70

BAG v. 21.10.2025 - 9 AZR 266/24 / Steffan, Ralf, Rückforderung von Fortbildungskosten – Auslegung und AGB-Kontrolle, ArbRB 2026, 70-71

LAG Niedersachsen v. 3.11.2025 - 15 SLa 418/25 / Esser, Patrick, Verstoß gegen Begünstigungsverbot durch Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, ArbRB 2026, 71-72

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 28.1.2026 - 7 ABR 23/24 / Hagedorn, Marcel, Räumliche Einheiten ohne Leitungsmacht vor Ort dürfen keinen eigenen Betriebsrat wählen, ArbRB 2026, 72-73

BAG v. 23.9.2025 - 1 ABR 20/24 / Reuter, Marc, Für die Annahme eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts muss ein Tarifvertrag deutliche Anhaltspunkte enthalten, ArbRB 2026, 73-74

BAG v. 23.9.2025 - 1 ABR 19/24 / Grimm, Detlef / Güzel, Baris, Innerbetriebliche Stellenausschreibung muss Angaben zum Arbeitszeitvolumen enthalten, ArbRB 2026, 74-75

LAG Köln v. 9.10.2025 - 8 SLa 62/25 / Esser, Patrick, Betriebsratsvergütung: Größe der Vergleichsgruppe ist in Betriebsvereinbarung regelbar, ArbRB 2026, 75-76

Sonstiges Recht

LAG Düsseldorf v. 29.12.2025 - 3 Ta 216/25 / Lunk, Stefan, Rechtsweg bei der Zusammenhangsklage – Wechsel zwischen Arbeits- und Dienstvertrag, ArbRB 2026, 76-77

LG Bochum v. 2.12.2025 - 17 O 56/24 / Köllmann, Thomas, Anwendbarkeit des EntgTranspG auf Fremdgeschäftsführer – Geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung, ArbRB 2026, 77-78

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Kleinebrink, Wolfgang, Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mit Rentnern, ArbRB 2026, 78-81

Zum 1.1.2026 sind neue Regelungen durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in Kraft getreten, die eine erleichterte sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Rentnern ermöglichen. Diese sind nur vor dem Hintergrund der bereits bestehenden entsprechenden Vorschriften verständlich. Für die Auslegung der neuen Bestimmungen ist außerdem das am selben Tag in Kraft getretene Gesetz zur Aktivrente (“Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“) von Bedeutung. Der folgende Beitrag erläutert die neuen Gestaltungsmöglichkeiten praxisnah und stellt die Zusammenhänge dar.

Schipp, Johannes, Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, ArbRB 2026, 81-85

Schon die Vorgängerregierung wollte die seit 2018 zulässige reine Beitragszusage reformieren. Nun ist die Gesetzesnovelle verabschiedet. Neben Bestimmungen zu Optionssystemen und reinen Beitragszusagen hat der Gesetzgeber auch Regelungen zur Abfindung, zur vorzeitigen Altersrente und zum Insolvenzschutz reformiert.

Markowski, Jürgen, Mitarbeiterkontrolle durch Künstliche Intelligenz, ArbRB 2026, 85-88

Die fortschreitende Digitalisierung und der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Arbeitswelt eröffnen Unternehmen neue Möglichkeiten, Arbeitsprozesse zu analysieren, zu steuern und zu optimieren. Insbesondere KI-gestützte Systeme zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten versprechen Effizienzgewinne, Qualitätssicherung und Risikominimierung. Auch die zunehmende Tendenz, ortsungebunden zu arbeiten ohne einen unmittelbaren Zugriff von Vorgesetzten, steigert den Wunsch nach “maschineller“ Kontrolle. Doch die technologische Machbarkeit impliziert nicht ohne weiteres die rechtliche Zulässigkeit. Vielmehr wirft der Einsatz von KI erhebliche rechtliche und ethische Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Außerdem sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
Der Beitrag untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI zur Mitarbeiterkontrolle, grenzt diese von herkömmlichen Kontrollmethoden ab und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Umsetzung und Gestaltung im Betrieb auf.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Kohl, Franziska, Die Gebührenprivilegierung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, ArbRB 2026, 89-92

Regelmäßig fällt bereits mit Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht eine Verfahrensgebühr an. Die Parteien haben es durch ihre Verfahrensführung jedoch in der Hand, die Erhebung dieser Gebühr vollständig oder zumindest größtenteils zu vermeiden, indem sie die Voraussetzungen einer Gebührenprivilegierung erfüllen. Am weitreichendsten belohnt der Gesetzgeber dabei den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, denn es soll “grundsätzlich jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in besonderer Weise auch gebührenrechtlich gefördert werden“ (BT-Drucks. 15/1971, 175). Dieser Beitrag beleuchtet die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Kostenrechts erster Instanz und zeigt auf, wie die Prozessparteien typische Fehlerquellen vermeiden können, die dem Eintritt der (vollen) Gebührenprivilegierung und damit der (gerichts-)kostengünstigen Beendigung des Rechtsstreits entgegenstehen.

Korinth, Michael H., Widerspruch gegen eine Arbeitszeitverringerung – Wie kann sich der Arbeitgeber gegen Teilzeitwünsche wehren?, ArbRB 2026, 92-95

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit eines zuvor in höherem Umfang beschäftigten Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Arbeitszeitverringerung ist seit der Gesetzeseinführung 2002 Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen gewesen. Die aktuelle Diskussion über diesen Rechtsanspruch unter dem Schlagwort “Lifestyle-Teilzeit“ gibt Anlass zu einem arbeitsrechtlichen Faktencheck. Wie effektiv kann sich der Arbeitgeber gegen Teilzeitwünsche zur Wehr setzen?



...weitere Inhaltsverzeichnisse