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Rechtsmissbräuchliche Diskriminierungsklage

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Das ArbG Bonn hat am 23.10.2019 (5 Ca 1201/19) eine sehr lesenswerte Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsklage wegen angeblicher Altersdiskriminierung gefällt. Aus der Gestaltung und dem Inhalt eines Bewerbungsschreibens hat es geschlossen, dass der Bewerber nicht die Stelle erhalten wollte, sondern lediglich den Bewerberstatus im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, um „ausschließlich“ eine Entschädigung zu erhalten.

Auf ein Stellenangebot, das Fachanleiter in den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen suchte, bewarb sich im Mai 2019 der im Jahr 1946 geborene Kläger. Er teilte darin mit, Regelaltersrentner zu sein, und bot an, auf Vollzeitbasis oder aber auch auf Honorarbasis zu arbeiten, und erklärte, den Tätigkeitsbereich „Nähen“ nicht erbringen zu können. Zudem benötige er durch den Arbeitgeber ein Appartement in nächster Betriebsnähe. Der Arbeitgeber war – das sei noch erwähnt – ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband in Trägerschaft,  um Bildungsmaßnahmen im Bereich Koch/Küchen/Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin durchzuführen. Die Stellenanzeige setzte eine Ausbildung zum Koch oder zum Hauswirtschafter voraus.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, ihn nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, forderte dieser eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, geschätzt 11.084,58 €. Die Bewerbung sei wegen Alters zurückgewiesen worden.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom 28.10.2018 – 8 AZR 562/16 – führt das Arbeitsgericht Bonn aus, es sei für die Kammer nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb die Anforderung „Koch oder Hauswirtschafter“ verbunden mit der Forderung, dass diese Personen zugleich Fachanleiter für Küche/Hauswirtschaft/Nähen sein müssten, Personen bestimmten Alters aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen würde, wie der Kläger pauschal behaupte. Allein die Tatsache, dass der Kläger ein bestimmtes Alter habe, sei kein Indiz in Bezug auf eine Benachteiligung wegen des Alters. Die Anforderung sei sachlich gerechtfertigt.

Das Gericht führt dann ergänzend – notwendig war dies nach den Ausführungen zur Rechtfertigung der Ablehnung nicht â€“ aus, sowohl dem Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG als auch dem Verlangen nach materiellem Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG) sei der „durchgreifende“ Rechtsmissbrauchseinwand entgegenzuhalten. Rechtsmissbrauch sei anzunehmen, wenn die Person sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern ihr es darum gehe, nur den formalen Status als Bewerber iSv § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (zitiert wird BAG vom 26.01.2017 – 8 AZR 848/13; 11.08.2016 – 8 AZR 406/14, v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14).

Das für den Einwand des Rechtsmissbrauchs notwendige objektive und subjektive Element liege vor. Schon das Bewerbungsschreiben enthalte keinerlei Ausführungen zur Qualifikation. Der Kläger unternehme auch im Motivationsschreiben nicht einmal den Versuch, Gesichtspunkte zu benennen, die die Beklagte zur Einstellung oder schon zur Einladung zum Vorstellungsgespräch veranlassen könnten. Stattdessen behaupte er, er könne den Ausbildungsbereich „Nähen“ nicht erbringen, schließe also seine Qualifikation aus. Warum der Begriff Regel- bzw. Altersrente mit Qualifikation verbunden sei – wie der Kläger meine – , erschließe sich nicht. Das ArbG Bonn vermutet, hier ginge es um die Darlegung der Vollendung des 65. Lebensjahres, also das „Fangnetz“ (meine Formulierung) für den Vorwurf Altersdiskriminierung.

Trotz der in der Bewerbung klargestellten Anwendung des TVöD verlange der Kläger zudem ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis und ein Appartement. Hiermit beschwöre der Kläger die Absage herauf. Auch die Behauptung, der Kläger kenne keinen Koch, der „einen Strampler und Flügelhemdchen nähen könne“, und die Beklagte fordere (zu Unrecht) eine neunjährige Ausbildung provoziere die Absage.

Sicherlich ein – provokanter ? – Einzelfall, der aber zeigt, wie Arbeitgeber mit solch (unklug und provokativ formulierten) Scheinbewerbungen umgehen und die Ansprüche zurückweisen können. Dank an das ArbG Bonn für die sehr sorgsame Begründung in diesem ohne weiteres erkennbaren Missbrauchsfall.

PS: Der beklagte Arbeitgeber hatte sich noch nicht einmal auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Bewerbung berufen. Dazu das ArbG Bonn:  „Es handelt sich bei Rechtsmissbrauch um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand, nicht um eine Einrede. Die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt, sind weitgehend vom Kl. selbst vorgetragen worden und im Ãœbrigen unstreitig.“

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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