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Betriebliches Smartphoneverbot während der Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig!

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Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen (BAG vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22, https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-24-22/).

Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob eine Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones als sozialadäquat anzusehen und ein entsprechendes Verbot mit Blick auf seinen Umfang möglicherweise individualrechtlich unzulässig sein oder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzen könnte. Die bloße – etwaige – Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und lässt das Mitbestimmungsrecht auch nicht entfallen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen.

Wenn eine arbeitgeberseitige Maßnahme nicht nur das Arbeitsverhalten, sondern – in geringem Ausmaß – auch das Ordnungsverhalten betrifft, hat dies nicht zur Folge, dass damit die gesamte Maßnahme auf das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer gerichtet wäre. Wirkt sich eine arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist für die Einordnung im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der überwiegende Regelungszweck maßgebend. Dieser richtet sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Dabei ist eine – qualitative – Gewichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an.

Nach ihrem objektiven Inhalt zielte die konkrete Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollten. Damit war das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Auch Anweisungen, die die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Soweit der Entscheidung des BAG vom 14.01.1986 (1 ABR 75/83, BAGE 50, 330), wonach ein Verbot des Radiohörens im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, ein engeres Verständnis des Begriffs des Arbeitsverhaltens zu entnehmen sein sollte, hält der 1. Senat daran nicht mehr fest.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de


Hinweis der Redaktion: Lesen Sie zu diesem Thema auch den Blog-Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink: Verstößt das Verbot der Nutzung des Mobiltelefons am Arbeitsplatz gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers?

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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