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Arbeitgeber müssen ab nächster Woche Corona-Schnelltests anbieten – Update: Geänderte Verordnung tritt am 20. April in Kraft

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute verkündet, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30.06.2021 verlängert wird. Zudem wird die Verordnung um eine arbeitgeberseitige Pflicht zum Angebot von Corona-Schnelltests erweitert.

Arbeitgeber werden verpflichtet, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend „Arbeitnehmer“), die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Schnelltest zu ermöglichen (§ 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Eine Testpflicht für Arbeitnehmer wird hingegen nicht eingeführt. Arbeitnehmer dürfen also selbst entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen möchten oder nicht. Es soll auch keine Dokumentationspflicht geben.

Besonders gefährdete Arbeitnehmer müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Testangebot erhalten (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Dies sind Arbeitnehmer,

  • die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Ãœbertragung des Coronavirus begünstigen (z.B. Arbeitnehmer in der Fleischindustrie),
  • die in Betrieben arbeiten, die personennahe Dienstleistungen mit direktem Körperkontakt anbieten (z.B. Friseure),
  • die Tätigkeiten mit Kontakt zu Personen ausüben, die einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen (z.B. Betreuer in Kindertages- oder Behindertenwerkstätten), oder
  • die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten (z.B. Arbeitnehmer im Einzelhandel oder Paketzusteller).

Die Kosten der Tests trägt der Arbeitgeber. Eine Erstattung dieser teils enormen Kosten erfolgt nicht. In einem ersten Entwurf der Verordnung hieß es aber, dass von der Pandemie besonders betroffene Unternehmen die Kosten bei der Überbrückungshilfe anrechnen können.

Nachweise über die Beschaffung von Tests nach § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Corona-ArbSchV oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung von Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren (§ 5 Abs. 3 Corona-ArbSchV).

Die neue Verordnung soll voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft treten. Die Jagd auf die am Markt verfügbaren Schnelltests ist damit ab sofort eröffnet. Ob das Angebot ausreicht, wird sich in Kürze zeigen.

Die bisherigen Regelungen der Arbeitsschutzverordnung gelten unverändert bis zum 30. Juni 2021 fort, insbesondere:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, wenn nicht „zwingende betriebsbedingte Gründe“ entgegenstehen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte und die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Ist eine gleichzeitige Raumnutzung erforderlich, muss für jede Person eine Mindestfläche von 10 qm zur Verfügung stehen; ist das nicht möglich, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere: regelmäßiges Lüften, Installation von Abtrennungen, Mund-Nase-Schutz für alle Anwesenden.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern sind die Arbeitnehmer in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, falls die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
  • Es sind medizinische Gesichtsmasken zu tragen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können (10 qm pro Person), der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden. Arbeitgeber haben diese Masken zur Verfügung zu stellen. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß oder Kontakt zu Personen ohne Mund-Nase-Schutz sind FFP2-Masken (oder vergleichbar) zu tragen und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
  • Seit dem 12. März 2021: Arbeitgeber sind verpflichtet, auf der Grundlage der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein Hygienekonzept mit den erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu entwerfen und umzusetzen.

Die Kabinettsfassung der „Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“, durch die der neue § 5 in die Verordnung eingefügt wird, können Sie hier abrufen.

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