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Kurzarbeit Null kürzt auch den Urlaub

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Ich möchte Sie auf das Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.3.2021 (Az. 6 Sa 824/20) hinweisen. Das LAG hat Urlaubsansprüche während Kurzarbeit Null verneint. Das deutsche Recht enthalte keine solche Regelung. Anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Europarecht. Kurzarbeit Null sei auch nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

Ich glaube nicht, dass das BAG in der Revisionsinstanz anders entscheiden wird. Bei unbezahltem Sonderurlaub (BAG 19.3.2019 – 9 AZR 315/17) und bei der Freistellungsphase in der Altersteilzeit im Blockmodell (BAG 24.9.2019 – 9 AZR 481/18, ArbRB 2020, 67 [Marquardt]) hat es Urlaubsansprüche verneint.

Die Rspr. des LAG Düsseldorf dürfte nicht nur bei Kurzarbeit Null in der Corona-Krise gelten, sondern auch bei Kurzarbeit Null in der Transfergesellschaft.

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Hinweis der Redaktion
Mehr zum Thema: Gaul/Lauer, Urlaubskürzung bei Kurzarbeit – Reduzierung von Personalkosten im Rahmen der COVID-19-Pandemie, ArbRB 2020, 343 , gratis abrufbar im Rahmen eines Datenbanktests.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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