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MitbestG verletzt Unionsrecht nicht

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Der EuGH hat heute in der Rechtssache Erzberger/TUI AG (Rs. C-566/15) entschieden, dass das das MitbestG nicht gegen die Garantie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt. Der Aktionär Erzberger hatte (zuletzt vor dem KG) geltend gemacht, es verstoße gegen das Unionsrecht, wenn nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten und in den Aufsichtsrat wählbar seien.

Das sieht der EuGH schon für in anderen Mitgliedstaaten tätige Arbeitnehmer nicht so, weil diese weiterhin bei der dort ansässigen Tochtergesellschaft des TUI-Konzern tätig sein wollen und so von ihrem Freizügigkeitsrecht (gar) nicht Gebrauch machen.

Soweit es die in Deutschland tätigen Mitarbeiter betrifft, stelle der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaften sowie gegebenenfalls der Verlust des Rechts auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats keine Behinderung der Freizügigkeit dar. Die Freizügigkeit garantiere nicht, „dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat … in sozialer Hinsicht neutral sein wird„. Mitgliedsstaaten seien ferner befugt, im Bereich der kollektiven Vertretung Regelungen vorzusehen, dass die Vorschriften nur auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden. Die Entscheidung Deutschlands sei damit legitim.

Die Begründung folgt den Anträgen des Generalanwalts, die Herr Kollege Groeger hier ausführlich dargestellt hat.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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