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ArbRB-Blog

Unterstützungsrecht und Zugang der Gewerkschaften bei Betriebsratswahlen

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Die bevorstehenden Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Zwei Entscheidungen arbeiten klar und in Übereinstimmung  mit der h.M. heraus, dass eine Gewerkschaft einen Betrieb zum Zweck der Unterstützung und Beratung des für eine Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstandes betreten darf. Sowohl das Arbeitsgericht Verden (Beschluss vom 07.10.2013 – 1 BVGa 1/13, ArbRB 2014, 44 [Grimm]) als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 11.11.2013 – 5 TaBVGa 2/13) haben entschieden, dass die Gewerkschaft diesen Anspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann.

Der Arbeitgeber kann das Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Räumen des Betriebes auch nicht dadurch abwehren, dass er dem Wahlvorstand und der Gewerkschaft anbietet, Sitzungen außerhalb des Betriebsgeländes (etwa in angemieteten Hotelräumen oder in einem Café [so der Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern]) durchzuführen und den Wahlvorstand dort zu beraten. Das LAG führt dazu aus:

„Der Wahlvorstand wäre schlecht beraten, wenn er sich darauf einlassen würde, sich die Theorie von den Beauftragten der Gewerkschaft im Café oder dem Hotel erklären lassen, um dann zuhause ohne Unterstützung durch die Beauftragten das Erlernte umsetzen zu wollen.

Ähnliches gilt im Übrigen auch für die noch ausstehende Bereitstellung der Wahlurnen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Sicherung des Wahlgeheimnisses durch die ggf. doppelte Versiegelung der Wahlurnen bei mehrtägig durchgeführten Wahlen sind so hoch, dass es abwegig erscheint, darüber in einer externen Sitzung mit der Gewerkschaft in der Theorie zu reden, um dann im Betrieb ohne Anwesenheit der Gewerkschaft die erlernte Theorie in der Praxis umzusetzen.

Wenn es schließlich um die geeignete Ausstattung des Wahllokals geht und um die umsichtige Prüfung, ob im Wahllokal oder auf den Zuwegen dorthin Symbole sichtbar sind, die als Parteinahme für den einen oder den anderen Kandidaten missverstanden werden konnten (Plakate, Kugelschreiber mit Logo, Flyer oder ähnliches), kommt es ohnehin auf den Gebrauch aller vorhandenen Sinne vor Ort an.“

Das Arbeitsgericht Verden hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 BetrVG bei dem Zutrittsrecht zur Wahrung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Gewerkschaften von einer Erledigung dieser Aufgabe der Gewerkschaft im Betrieb als Normalfall ausgehe. Nur unumgängliche und zwingende Belange des Arbeitgebers i.S.v. § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz BetrVG könnten dem Zutrittsrecht entgegenstehen. Dazu reicht der Wunsch des Arbeitgebers (das Arbeitsgericht Verden sprach von „einen den Gewerkschaften gegenüber sich distanziert verhaltenden arbeitgeberseitigen Umfeld“), Gewerkschafter von seinem Betriebsgelände fernzuhalten, natürlich nicht aus, was jedem im Arbeitsrecht Tätigen klar ist.

Wichtig für die praktische Handhabung ist, dass beide Gerichte zur Wahrung der schutzwürdigen (nicht der gewerkschaftsfeindlichen) Interessen des Arbeitgebers den Zugang auf bestimmte Räumlichkeiten des Betriebes und ggf. auch auf bestimmte Zugangszeiten einschränken und auch von der Einhaltung von Ankündigungsfristen abhängig machen. Einen Globalantrag, Zugang „zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte“ zu erlangen, hatte das Arbeitsgericht Verden in seinem Beschluss zu  Recht abgelehnt. Der dortige Prozessbevollmächtigte der Gewerkschaften hatte aber ca. 10 Hilfsanträge gestellt, die sich auf die konkreten und abgewogenen Modalitäten (also neben der Zeit und den Räumlichkeiten auf die Ankündigungsfrist und die Zahl der Zugangsberechtigten) in  einer abgestuften und klaren Reihenfolge bezogen. Insoweit ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Verden eine gute Handreichung für uns Praktiker (im Grund also eine Art Kochbuch).

Wer mehr zum Zugangsrecht der Gewerkschaften lesen will, sei auf den Aufsatz von Kleinebrink, Müssen wir draußen bleiben? Umfang und Grenzen des Zugangsrechts der Gewerkschaften zum Betrieb, ArbRB 2013, 353 verwiesen.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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