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Mandantenschutz – am Ende

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Nein – der Schutz unserer Mandanten ist nicht am Ende, es geht bei diesem Thema  auch nicht um deren Schutz, sondern um den Schutz der Mandatsbeziehung vor Abwerbung durch angestellte Anwälte am Ende der Beschäftigung.

Die Rede ist –  begrifflich irreführend –  von sog. Mandantenschutzklauseln, mit deren Hilfe der Anwalt-Arbeitgeber seine Mandate und Mandantenbeziehungen, die den eigentlichen Wert einer Kanzlei ausmachen, vor dem Zugriff der ausscheidenden Kolleginnen und Kollegen schützen will.  Angesichts zunehmender Fluktuation insbesondere in größeren Kanzleien besteht zunehmender Klärungs- und Regelungsbedarf.

Allgemeine Mandantenschutzklauseln enthalten ein Verbot, Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen. Umstritten ist schon, ob solche Klauseln mit Rechtsanwälten zulässig sind( vgl. Hiekel in Tschöpe, AHB-Arbeitsrecht,Teil 2 F Rz.10 mwN). Sie enthalten nach allg. Ansicht (st.Rspr.seit  BAG v. 16.7.1971 – 3 AZR 384/70, ArbRB online; ErfK/ Oetker § 74 HGB Rz.3) jedenfalls eine einem Wettbewerbsverbot gleichkommende Regelung und sind deshalb nur unter den einschränkenden Bedingungen der §§ 74 ff. HBG wirksam. Neben der Einhaltung Zeitgrenze von zwei Jahren muss zwingend eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“, § 74 Abs.2 HGB schriftlich vereinbart werden. Daran scheitern in der Praxis schon viele der Verträge.

Deshalb findet man stattdessen sog. beschränkte Mandantenschutzklauseln, die nur die aktive „Mitnahme“ von Mandaten untersagen(vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 5.Aufl. 2009, Rz. 147 mwN). Diese sind mE. zulässig, auch wenn das Berufsrecht solche Verbote, vgl. §43b BRAO aF., nicht mehr vorsieht. Das gezielte Abwerben von Mandanten verstößt gegen die allgemeinen Kollegialitätspflichten.

Mandantenübernahmeklauseln sehen vor, dass Mandatsbeziehungen zwar übernommen werden dürfen, Einverständnis des Mandanten natürlich vorausgesetzt, künftige Honorare aus solchen Mandaten aber teilweise abzuführen sind. Sie halten der Ãœberprüfung nur stand, wenn sie auf max. 2 Jahre begrenzt werden und die Bearbeitung des Mandats noch wirtschaftlich sinnvoll bleibt (vgl. BAG v. 7.8.2002 – 10 AZR 586/01, ArbRB online).

Dagegen kann mit einer sog. erweiterten Mandantenschutzklausel die Übernahme des Mandats, die der Mandat selbst ausdrücklich wünscht, nicht verboten werden (vgl.Hartung/Römermann-Nerlich, § 26 BRAO, Rn. 39 mwN). Ebenso unwirksam sind Niederlassungsverbote.

Es könnte nützlich sein, vor diesem Hintergrund – auch – die eigenen Arbeitsverträge noch einmal gründlich zu prüfen und ggf. zu revidieren.

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