Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung unabhängig von der Besetzung des Arbeitsplatzes

avatar  Wienhold Schulte
www.schulteundkarlsfeld.de

Man mag es kaum glauben: Immer wieder gibt es Stellenausschreibungen mit – diskriminierenden – Altersbeschränkungen. Das BAG hatte heute, am 23.8.2012 ( 8 AZR 285/11, Pressemitteilung Nr. 61/12, www.bundesarbeitsgericht.de) über den Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG eines nicht eingestellten, im Jahr 1956 geborenen, also älteren Bewerbers zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Juni 2009 zwei Mitarbeiter „im Alter zwischen 25 und 35 Jahren“ gesucht und den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Auch kein anderer Bewerber kam zum Zuge, obwohl mehrere Einstellungsgespräche geführt worden waren.

Gegen die Vorinstanzen – und bislang wohl hM (vgl auch LAG Düsseldorf v. 1.2.2002 – 9 Sa 1451/01, NZA-RR 2002,345) – hat der Achte Senat den Anspruch nicht allein deshalb für unbegründet erachtet, weil niemand eingestellt wurde: Durch die Zurückverweisung zum LAG Berlin-Brandenburg  muss noch in der Tatsacheninstanz aufgeklärt werden, ob der Kläger für die Stelle objektiv geeeignet war und seine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Mit diesem Urteil wird die Entschädigungspflicht wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs 1 AGG auf Fälle ausgeweitet, in denen es – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Das ist- prima facie – ebenso erstaunlich wie folgerichtig. Die Entschädigung wird nämlich gewährt, weil der Anspruch des Bewerbers auf einen diskriminierungsfreien Bewerbungsprozess gerichtet ist (so auch MünchKommBGB/Thüsing § 15 AGG RdNr. 19). Wenig überzeugend ist der Gedanke, die Höhe der Entschädigung von diesem Umstand abhängig zu machen (so aber wohl Thüsing aaO).

Arbeitgeber können jedenfalls in solchen Fällen der Gefahr einer Entschädigungspflicht nicht mehr dadurch entgehen, dass sie keine Einstellung vornehmen – oder sie auf die nächste „Bewerbungsrunde“ verschieben.

Dr. Wienhold Schulte, FAArbR

www.schulteundkarlsfeld.de

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 25.8.2012 um 12:13 | Permalink

    Vielen Dank für diesen Beitrag. In der Tat ein überraschender Tatbestand mit einer folgerichtigen Entscheidung. So wird verhindert, dass sich Arbeitgeber um eine Klage wegen eines diskriminierenden Bewerbungsprozesses drücken können, indem Sie in letzter Sekunde die Einstellung abbrechen. Eine wichtige Entscheidung, welche ich als Nachricht auf meiner Webseite mit aufnehmen werde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.