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Corona-Einreise-Verordnung NRW in wesentlichen Teilen verfassungswidrig

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Personen, die aus privaten Gründen wieder nach Nordrhein-Westfalen einreisen, nachdem sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tage vor der Wiedereinreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind nach § 1 Abs. 1 CoronaEinreiseVO NRW nicht nur verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, sie haben sich dort auch für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig aufzuhalten. Sie dürfen in diesem Zeitraum auch keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Wesentliche Teile dieser Verordnung sind allerdings nach Ansicht des OVG Münster verfassungswidrig.

Das OVG Münster hat am 20.11.2020 – 13 B 1770/20.NE – nach einer Pressemitteilung des Gerichts mit einem unanfechtbaren Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der in Bielefeld wohnhafte Antragsteller hielt sich bis zum 13. November 2020 auf Ibiza auf und reiste dann weiter nach Teneriffa. Er beabsichtigt, am 22. November 2020 nach Deutschland zurückzukehren, und machte geltend, man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort.

Das OVG Münster ist dem gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich alle Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende aus Risikogebieten voraussichtlich rechtswidrig sei, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. In der aktuellen Pandemielage seien das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in der Corona-Einreise-VO benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Die angefochtenen Regelungen seien insoweit auch unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe. Die Außervollzugsetzung der voraussichtlich rechtswidrigen Norm sei auch wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs geboten.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat auf seiner Website erklärt, dass die Regelungen der Corona-Einreise-VO NRW infolge des Gerichtsbeschlusses aktuell nicht angewendet werden.

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