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ArbRB-Blog

Alles in Ordnung im Arbeitsrecht? Und: neues zur Kurzarbeit!

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Die Bundesregierung hat am 20.03.2020 eine „Formulierungshilfe“ zu einem „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ veröffentlicht. Das Arbeitsrecht ist aus dem in Art. 5 (Änderung des EGBGB) § 1 Abs. 1 definierten Moratorium ausgenommen (so Art. 240 EGBGB § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Die Begründung führt dazu aus, dass das Arbeitsrecht schon ausdifferenzierte Lösungen habe. Ein Leistungsverweigerungsrecht sei für Arbeitnehmer nicht erforderlich.

„Umgekehrt kann der Arbeitgeber schon jetzt Kurzarbeit anordnen und verfügt somit über spezifische Möglichkeiten, bei krisenbedingten Arbeitsunfällen seine Vergütungspflicht einzuschränken. Arbeitsverträge können daher ausgenommen werden.“

Das mag im Ausgangspunkt richtig sein. Unrichtig ist es für alle Arbeitgeber, die weder durch Tarifvertrag Kurzarbeit anordnen können (die niedrige Quote der Tarifbindung ist uns allen bekannt) noch einen Betriebsrat besitzen und somit normativ gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Arbeitszeit nicht verkürzen können.

Kurz: Der nicht tarifgebundene und betriebsratslose Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern ist auf das Einvernehmen der Arbeitnehmer angewiesen und/oder kann allenfalls eine – unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von bis zu sieben Monaten – betriebsbedingte Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduzierung aussprechen. Das hilft nicht.

Hier besteht also – anders als dies die Bundesregierung sieht – Regelungsbedarf. Wer die Bewertung der Bundesregierung verfizieren möchte, kann dies auf Seite 37 der Formulierungshilfe vom 20.03.2020  tun.

PS: Die Arbeitsagenturen lassen als Einverständnis vorbereitete Erklärungen der Arbeitnehmer genügen. Ein Muster für eine Einverständniserklärung finden Sie auf der Homepage der BA. Individualarbeitsrechtlich wird das zumindest dann nicht genügen, wenn keine Konkretisierung von Zeitraum (also Dauer) und Umfang der Kurzarbeit erfolgt.

Der gesamte Text der Agentur Nürnberg:

„Sehr geehrte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus dem Agenturbezirk Nürnberg,

wenn Sie Kurzarbeit anzeigen wollen verwenden Sie bitte den Vordruck “ Anzeige über Arbeitsausfall (PDF, 148 KB) „.

Zur weiteren Beantragung benötigen Sie folgende Dokumente:

Einverständniserklärung – MUSTER (PDF, 488 KB)

Idealerweise schicken Sie uns die Anzeige unterschrieben und inklusive aller Anlagen – aufgrund aktuell bestehender Ãœberlastung der Online-Kanäle –  per E-Mail an Nuernberg.031-OS@arbeitsagentur.de, per Telefax 0911 / 529-5131 oder auf dem Postweg (Agentur für Arbeit Nürnberg, 90300 Nürnberg) zurück.

In Punkt 9 des Vordrucks bitten wir Sie um kurze und aussagekräftige Angaben zu den Gründen des Arbeitsausfalles. Geben Sie – wenn möglich – einen Umsatzvergleich (aktueller Stand und Vergleichsmonat(e) 2019) mit an.

Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir daneben die Einverständniserklärungen der Mitarbeiter (Muster Einverständniserkläung) zur Kurzarbeit, bzw. in Firmen mit Betriebsrat die hierzu abgeschlossene Vereinbarung.

Weitere wichtige Infos zur Kurzarbeit finden sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

Bitte überprüfen Sie unbedingt die unter Ihrer Betriebsnummer gespeicherten Firmen- und Adressdaten auf Richtigkeit. Eine ggf. nötige Korrektur ist zwingend vor dem Einreichen der Anzeige von Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater durchzuführen (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service).

Nach Erhalt Ihrer Anzeige über Arbeitsausfall werden wir nochmals mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um weitere Details zur Kurzarbeit abzusprechen.

In Anbetracht der aktuellen Vielzahl an Kurzarbeitsfällen bitten wir um etwas Geduld – wir kommen auf Sie zu!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Arbeitsagentur“

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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