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Zur Widerruflichkeit eines Vergleichs – Oder: Das hätte er sich vorher überlegen sollen!

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So oder ähnlich habe ich gestern gedacht. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses habe ich mit dem Anwalt des Klägers einen Vergleich ausgehandelt. Anschließend habe ich den Vorschlag an das Gericht geschickt und um Protokollierung gebeten. Nun, mehr als einen Monat später erhielt ich eine erneute Ladung zur Güteverhandlung und mehrere Schriftsätze. Zunächst hatte der Kläger dem von mir eingereichten Vergleich zugestimmt, um dann zwei Stunden später den Vergleich zu widerrufen und vorsorglich anzufechten. War hier schon ein Vergleich zustande gekommen?

Bei dieser Rechtsfrage musste ich erst einmal in den Kommentar meines Vertrauens schauen. Normalerweise überlegt man sich ja vorher, ob man einen Vergleich will! Daher kannte ich dieses Problem noch nicht. Aber Greger (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 278 Rz. 34 b) kannte es: Die Erklärung ist nicht widerruflich, da der Vergleich mit der Annahme zustande kommt.

Nach weiterer Recherche fand ich dann auch noch ein einschlägiges Urteil des LAG Düsseldorf vom 6.10.2014 – 6 Sa 53/14. Der zweite Leitsatz ist ebenfalls sehr deutlich: „Mit Eingang der Annahmeerklärung bei Gericht ist diese bindend, ohne dass es auf eine Kenntnisnahme durch das Gericht oder die andere Partei ankommt. Ein Widerruf der Annahmeerklärung ist dann nicht mehr möglich.“ Also, flugs einen Schriftsatz diktiert, noch etwas den Kopf geschüttelt und nun: abwarten…

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Magdeburg
www.goehmann.de

Hinweis der Redaktion: S. hierzu auch Reufels/Piel, Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Möglichkeiten, Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Lösung von einem Vergleich, ArbRB 2016, 156 (Heft 5/16)

RA FAArbR Dr. Stefan Sasse ist Partner bei Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 21.12.2016 um 09:48 | Permalink

    Wenn die/der Richter/in die richtigen Quellen auswertet, z.B.OLG Hamm v.13.12.2010 – I-31 U 99/07, NJW 2011,1373, und weiter recherchiert, vgl. auch Schulte/Molkenbur, ArbRB 2015,61/62 li.Sp., findet sie/er auch die richtige Antwort. Abwarten lohnt sich also, lieber Herr Sasse

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