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Zwei Landesarbeitsgerichte wenden die 40 € Verzugsschadenpauschale im Arbeitsrecht an

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Nicht nur das LAG Köln (Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16), sondern auch das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16) bejahen die Anwendung der Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis. Nach ihrer Auffassung steht § 12a ArbGG nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2014 § 288 Abs. 5 BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners (sofern dieser kein Verbraucher ist, was bei Arbeitgebern im Regelfall der Fall sein wird) neben dem Verzugsschaden Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 €. Für Arbeitsverhältnisse gilt diese Norm nach Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB für alle Ansprüche, wenn die Gegenleistung (also die Arbeit) nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Konkret gilt die Verzugspauschale also für Entgeltverzug ab Monat Juli 2016.

Einige (so z.B. ArbG Düsseldorf v.12.05.2016 – 2 Ca 5416/15; Diller NZA 2015, 1095, 1096; Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, § 288 BGB Rz. 15) lehnen die Anwendung im Arbeitsverhältnis ab. Für das Arbeitsrecht bestehe eine Bereichsausnahme, weil sich der Gesetzgeber über die Anwendung im Arbeitsrecht „keine Gedanken gemacht habe“ (so Diller) und § 12a ArbGG eine Spezialregelung enthalte.

Das LAG Köln und auch das LAG Baden-Württemberg heben zu Recht hervor, dass es sich um eine Regelung im Allgemeinen Teil des Schuldrechts handelt, die auch im Arbeitsrecht gilt. Zweck der Verzugskostenpauschale ist die pauschale Entschädigung für die internen Beitreibungs- und Mahnkosten. Diesen Zweck  gilt es auch im Arbeitsverhältnis umzusetzen.

Das LAG Köln hat die Revision zugelassen (im Fall des LAG Baden-Württemberg kam es aus anderen Gründen auf die Rechtsfrage nicht an). Die Praxis wird also wahrscheinlich eine höchstrichterliche Klärung erhalten.

Arbeitgeber müssen (bitte vergleichen Sie meinen Blog vom 11.07.2016)  mit Blick auf die durch die Verzugsschadenpauschale entstehenden zusätzlichen Kosten ihre Entgeltzahlungsverpflichtungen unbedingt beachten. Bei monatlicher Vergütung entsteht die Pauschale jeweils pro Monat!

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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