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Neues zur Befristung durch gerichtlichen Vergleich

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Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 15.02.2012 – 7 AZR 734/10) gibt Anlass, in Zukunft bei der Vereinbarung einer Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs mit dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG Vorsicht walten zu lassen, wenn dieser Vergleich im schriftlichen Verfahren geschlossen wird.

Gegenstand des Verfahrens war ein mit einer Lehrkraft befristetes Arbeitsverhältnis, das mit einer Befristungskontrollklage angegriffen wurde. Eine Güteverhandlung scheiterte. An­schließend schrieb die Beklagte, dass man auf Anregung der Richterin zur gütlichen Eini­gung anbiete, dass die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nochmals für ein Schuljahr befristet beschäftigt werden solle. Es werde gebeten, das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festzustellen. Dies geschah dann auch. Allerdings griff die Lehrkraft später dieses durch gerichtlichen Vergleich befristete Arbeitsver­hältnis erneut mit der Entfristungsklage an – und erhielt Recht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG normierte Sachgrund die Befristung nicht rechtfertige. Die an einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen seien nicht erfüllt. Ein gericht­licher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sei nur ein Vergleichs­vor­schlag, der vom Gericht unterbreitet sei, aber nicht ein Vergleich, der zwischen den Parteien ausverhandelt und dann lediglich gerichtlich protokolliert sei (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO). Hier fehle es an der erforderlichen inhaltlichen Mitwirkung des Gerichts. Die Beteiligung des Gerichts habe sich lediglich auf eine Feststellungsfunktion beschränkt. Dies ent­spreche nicht der Intention des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Der Lehrkraft sei es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass man in Zukunft bei der Vereinbarung einer Befristung durch gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. Abs. 6 ZPO dringend darauf achten muss, dass der Vorschlag gerichtlicherseits unterbreitet wird. Dies schließt nicht aus, dass der Vorschlag von den Parteien übermittelt wird. Das Gericht muss aber dann gebeten werden, sich diesen Vorschlag zu eigen zu machen und diesen als gerichtlichen Vorschlag den Parteien (wieder) zu unterbreiten. Die durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Differenzierung ist bedauerlich und geht an den Bedürfnissen der Praxis vorbei.

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