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Schmiergelder – nicht nur bei der BayernLB

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Der ehemalige Risiko-Vorstand der Bayerischen Landesbank Gerhard Gribkowsky ist am 27.6.2012 zu 8½ Jahren Haft im Zusammenhang mit der Bestechung durch den ehemaligen Gebrauchtwagenhändler und jetzigen Formel 1 – Chef Bernie Ecclestone verurteilt worden. Er hatte 44 Mio. Dollar Bestechungsgeld im Zusammenhang mit der Veräußerung der bei der BayernLB befindlichen Anteile an der Formel 1 erhalten. Diese Anteile waren der BayernLB nach der Insolvenz der Kirch-Gruppe als Sicherheit zugefallen.

Es trifft sich gut, dass das – für Vorstände nicht zuständige, aber die Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit anwendende – LAG München in einem sehr lesenswerten und den Sach- und Streitstand hervorragend zusammenfassenden Urteil vom 8.5.2012 (6 Sa 957/11) die Rechtsprechung des BAG zur Herausgabepflicht der von einem Arbeitnehmer angenommenen „Schmiergelder“ an den Arbeitgeber nach §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB zusammengefasst und sich dabei auch mit abweichenden Auffassungen (etwa MünchKom-BGB, Seiler, 5. Aufl. § 667 BGB, Rz. 9, 17) auseinandergesetzt hat. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BAG (BAG v. 26.2.1971 – 3 AZR 97/70, AP BGB § 687 Nr. 5; BAG v. 15.4.1970 – 3 AZR 259/69, AP BGB § 667 Nr. 4, ferner schon BAG v. 14.7.1961 – 1 AZR 288/60, AP BGB § 687 Nr. 1; referierend HWK/Thüsing, 5. Aufl. 2012, § 611 BGB Rz. 366) führt das LAG in Leitsatz 1 aus:

 „Ein Arbeitnehmer hat empfangene Schmiergelder nach §§ 667, 681, 687 Abs. 2 BGB an den Arbeitgeber/Auftraggeber herauszugeben. Mit der Annahme von Schmiergeld führt der Arbeitnehmer ein fremdes Geschäft als eigenes. Die gegen diesen Herausgabeanspruch gerichteten Einwände, die im Ergebnis allein einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers/Auftraggebers bei Schmiergeldannahme zulassen wollen, greifen nicht durch.“

Interessant ist der Leitsatz 2 zur konkurrierenden Anspruchsgrundlage für Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB und der dann vorzunehmenden Schadensberechnung. Oft wird von den Tätern eingewendet, es handele sich um eine in der Kalkulation sonst enthaltene Zahlung und deshalb sei kein Schaden eingetreten. Das LAG München führt dazu aus:

 „Von den Personen, welche an einen Arbeitnehmer Schmiergeld entrichten, kann der Arbeitgeber/Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass deswegen bei ihm ein Schaden eingetreten ist. Regelmäßig wird dies nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in Höhe des bezahlten Schmiergeldes anzunehmen sein. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schmiergeldbetrag relativ gering ist und maximal 5 % der Gesamtauftragssumme ausmacht; dann ist nicht auszuschließen, dass Schmiergeldzahler diesen Betrag von ihrem Gewinn abgezweigt haben.“

Die Entscheidung, die Schmiergeldzahlungen in der Baubranche bei der Auftragsvergabe bezügliches eines Volumens von ca. 35 Mio. zum Gegenstand hatte, ist eine wertvolle Hilfe, weil sie zudem auch das Mitwirken externer Dritter im Schadensersatzprozess gegen den intern beschäftigten Arbeitnehmer behandelt. Das Urteil nimmt auch Geschäftsführer der bestechenden Drittunternehmen und diese Unternehmen selbst in die Haftung, nachdem das LG München I an die Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesen hatte.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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