Das BAG hat am 30.9.2026 – 2 AZN 339/26 – eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG stammte. Die Unterschrift des Anwalts genügt nicht, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass er einen fremden Schriftsatz ohne eigene Prüfung signiert hat. Ein gewichtiges Indiz dafür sind Zitate nicht existenter Entscheidungen – sog. Halluzinationen.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine Kündigung, der der Vorwurf eines körperlichen Übergriffs gegenüber Kollegen zugrunde lag; daneben stritten die Parteien über die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung. Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht Reutlingen (ArbG Reutlingen, Urt. v. 31.10.2025 – 1 Ca 526/24) und dem LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.5.2026 – 7 Sa 17/26) ohne Erfolg; das LAG ließ die Revision nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und übermittelte per beA eine von ihm signierte Beschwerdebegründung, die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützt war.
Die Arbeitgeberin äußerte den Verdacht, der Schriftsatz stamme in Wahrheit vom Ehemann der Arbeitnehmerin, der bereits in erster Instanz als weiterer Bevollmächtigter aufgetreten war. Der Prozessbevollmächtigte wies dies als „abwegig“ zurück: Der Ehemann sei kein Jurist, die Verantwortung für den Schriftsatz trage in vollem Umfang er selbst.
Entscheidung des BAG
Das BAG verwirft die Beschwerde aus zwei selbstständig tragenden Gründen als unzulässig. Bereits der erste ist bemerkenswert: Die Beschwerdebegründung sei rechtlich nicht dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, so dass es an einer wirksamen Prozesshandlung eines postulationsfähigen Vertreters fehle.
Ausgangspunkt sei der Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Vertretung im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn der Schriftsatz das Ergebnis der geistigen Arbeit des Anwalts sei. Habe ein Dritter den Text erstellt, müsse der Anwalt ihn zumindest selbstständig prüfen und auf dieser Grundlage die volle Verantwortung übernehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit lasse das Gesetz dafür grundsätzlich die Unterschrift genügen. Anders liege es nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschl. v. 20.9.2011 – 9 AZN 582/11) und des BGH (BGH, Beschl. v. 11.2.2021 – V ZR 137/20), wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel stehe, dass der Anwalt einen fremden Schriftsatz ungeprüft unterzeichnet habe. Als Anhaltspunkte nennt der 2. Senat die äußere Gestaltung sowie unverständliche Ausführungen oder solche, bei denen eine ordnungsgemäße anwaltliche Prüfung schlechthin ausgeschlossen erscheine.
Diese Ausnahme sah der Senat als erfüllt an und stützte sich auf mehrere Indizien: Anders als alle übrigen Schriftsätze des Bevollmächtigten trug die Beschwerdebegründung keinen Kanzleibriefkopf und war nahezu durchgehend fett und unterstrichen formatiert. Sie begann mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „Beschwerdeerklärung“ und endete unter Namen und Fachanwaltsbezeichnung mit dem unüblichen Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Für den Senat lag daher nahe, dass der Anwalt ein Schreiben seiner Partei lediglich signiert und unverändert weitergeleitet hatte.
Den Ausschlag gaben auch die zitierten Entscheidungen. Vier der angeführten Urteile und Beschlüsse von BAG und BGH existieren nach den Feststellungen des Senats nicht; das BAG spricht ausdrücklich von „Halluzinationen“. Drei weiteren, tatsächlich existierenden Entscheidungen – darunter eine des BVerfG – wurde ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben. Zu dem angeblichen BAG-Urteil vom 23.1.2020 stellt der Senat fest, dass es an diesem Tag zwar eine Entscheidung gibt (8 AZR 484/18), diese aber ein anderes Aktenzeichen trägt, nicht vom 2. Senat stammt und mit der behaupteten Interessenabwägung nichts zu tun hat. Solche Fehler wären bei gewissenhafter Prüfung zwingend aufgefallen. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Hinweise der BRAK zum Einsatz künstlicher Intelligenz, die eine eigenverantwortliche Überprüfung von KI-Ergebnissen verlangen, sowie auf das Schrifttum zu anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit Halluzinationen (Kilian, NJW 2026, 633; Riehm/Valerius, RDi 2025, 612).
Die nachträgliche Erklärung des Anwalts, er übernehme die volle Verantwortung, half nicht. Sie widerlegte die Indizien nicht. Soweit er sich die Begründung damit erstmals zu eigen machen wollte, geschah dies nach Ablauf der Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG und war deshalb unbeachtlich.
Ergänzend stellt das BAG fest, dass die Begründung auch inhaltlich den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht genügte. Die angeblich grundsätzliche Rechtsfrage war lediglich das Ergebnis des LAG in Frageform; ihre Klärungsbedürftigkeit wurde nicht dargelegt. Die Divergenzrügen ließen die erforderliche Herleitung verdeckter Rechtssätze vermissen; zudem berief sich die Beschwerde auf eine Entscheidung des BGH, der nicht zu den divergenzfähigen Gerichten des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gehört – und die es obendrein gar nicht gibt. Bei den Gehörsrügen fehlte durchweg die Angabe, welcher konkrete Vortrag in welchem Schriftsatz übergangen worden sein soll.
Bewertung und Praxishinweise
Die Entscheidung hat es in sich. Das BAG sanktioniert die fehlerhaften Zitate nicht bloß als inhaltliche Schwäche der Begründung, sondern nimmt sie zum Anlass, dem Schriftsatz die Qualität einer anwaltlichen Prozesshandlung insgesamt abzusprechen. Damit wird die Unterschrift, die nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als Nachweis der Verantwortungsübernahme genügt, widerlegbar – und zwar gerade durch Fehler, die typisch für ungeprüfte KI-Texte sind.
Die Fachöffentlichkeit hat den Beschluss umgehend aufgegriffen (vgl. BRAK, Newsroom v. 20.10.2026). Schroeder/Hindahl (LTO v. 19.10.2026) halten die prozessuale Schlussfolgerung des BAG nicht für zwingend und stellen den Beschluss neben Entscheidungen anderer Gerichte, die auf erfundene Fundstellen zurückhaltender reagiert haben: Das AG Köln (AG Köln, Beschl. v. 2.7.2025 – 312 F 130/25) beanstandete erfundene Zitate unter Hinweis auf § 43a Abs. 3 BRAO, das LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.9.2025 – 2-13 S 56/24) sah in der ungeprüften Übernahme von Chatbot-Quellen einen Verstoß gegen anwaltliche Grundpflichten, und das KG (KG, Beschl. v. 20.11.2025, 17 WF 144/25) deutete einen Berufsrechtsverstoß an, überließ dessen Ahndung aber den Rechtsanwaltskammern. Keines dieser Gerichte hielt die betroffene Prozesshandlung für unwirksam.
Das BAG geht damit deutlich weiter: An die Stelle einer berufsrechtlichen Rüge tritt die prozessuale Unwirksamkeit – mit unmittelbarem Rechtsverlust für die Partei. Man sollte den Beschluss allerdings nicht überdehnen. Der Senat hat nicht entschieden, dass jede falsche Fundstelle die Postulationsfähigkeit entfallen lässt. Er stützt sich vielmehr auf eine Gesamtschau aus äußerer Gestaltung, untypischen Formulierungen, dem offensichtlich unzureichenden Niveau der Begründung und gehäuften Fehlzitaten; die Halluzinationen führt er ausdrücklich als zusätzlichen Grund („auch deshalb“) an. Ob ein ansonsten ordnungsgemäß gestalteter Anwaltsschriftsatz mit einem einzelnen fehlerhaften Zitat ebenso zu behandeln wäre, lässt der Beschluss offen; im Regelfall dürfte dies wohl zu verneinen sein. Gleichwohl verschiebt er die Gewichte: Je mehr Zitate einer Überprüfung nicht standhalten, desto eher verliert die Unterschrift ihre Funktion als Beleg der Verantwortungsübernahme.
Hinzu kommt folgendes Risiko: Je weiter die Automatisierung reicht, desto eher kann fraglich werden, ob überhaupt noch anwaltliche Tätigkeit vorliegt – mit möglichen Folgen für den Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet das:
- Der Einsatz von KI-Werkzeugen bei der Erstellung von Schriftsätzen ist nicht verboten, entbindet aber nicht von der eigenverantwortlichen Kontrolle.
- Jede zitierte Entscheidung muss anhand einer verlässlichen Datenbank auf Existenz, Aktenzeichen, Spruchkörper und Inhalt überprüft werden.
- Dasselbe gilt für Entwürfe, die Mandanten oder deren Angehörige liefern.
- Ein „Durchreichen“ fremder Texte per beA ist gerade in Verfahren mit Vertretungszwang riskant.
Hinzu kommt die Fristproblematik: Wird der Mangel erst nach Ablauf der Begründungsfrist erkannt, lässt er sich nicht mehr heilen. Das Rechtsmittel ist dann verloren, und es drohen Regressansprüche des Mandanten, bei denen sich – wie dargelegt – zusätzlich die Frage des Versicherungsschutzes stellen kann.
*Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist unter Nutzung von inhaltlich überprüfter KI erstellt worden.
Zum Autor: Dr. Peter Meyer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Weimann & Meyer, Berlin. Er ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Die Arbeitsgemeinschaft ist Kooperationspartner des Arbeits-Rechtsberaters. Sie lädt regelmäßig zu Fortbildungsveranstaltungen mit interdisziplinärem Austausch ein. Die nächste Veranstaltung ist die Frühjahrstagung am 19./20 März 2027 in Dresden.




