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Abfrage und Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten bei Beanspruchung von Geldentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zulässig

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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Impfstatus derjenigen Beschäftigten  verarbeiten,  die  ihnen  gegenüber  einen  Anspruch  auf  Geldentschädigung (Lohnersatz) nach § 56 Absatz 1 IfSG geltend machen. Dessen Voraussetzungen können im Einzelfall auch im Fall einer möglichen Infektion mit COVID-19  sowie  einer  sich  anschließenden  Quarantäne  vorliegen.  Anspruchsvoraussetzung  ist  unter  anderem,  ob  die  Möglichkeit  einer  Schutzimpfung  bestand. Dazu im einzelnen der Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 19.10.2021.

Dort sind auch die weiter zu beachtenden Regularien bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG übersichtlich dargestellt. Man sollte sich an der Vorgabe der Aufsichtsbehörden orientieren.

Auf Seite 2 finden sich  auch Ausführungen zu den Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung in die Verarbeitung des Impfstatus ist anderen Situationen als denjenigen des § 56 Abs. 1 IfSG.

 

Detlef Grimm                       Farzan Daneshian

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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