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E-Krankschreibung noch nicht 2020 aber ab 2022

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Der Bundesrat hat am 8.11.2019 dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt (BT-Drucksache 14/14421 [neu[). Neben der Einführung der Textform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 3 TzBfG wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt.

Gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 3 TzBfG musste der Arbeitgeber seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit ebenso wie die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Dieses Schriftformerfordernis ist nun (BT Drucksache 19/14421 [neu], Seite 19) mit Wirkung ab dem 1.1.2020 in „in Textform“ geändert. Da im Arbeitsrecht kein eigener Begriff der Textform definiert ist, gilt § 126b BGB. Danach ist „Textform“ ein Telefax, Telegramm, Computerfax ohne Unterschrift, aber auch Speicherungen digitaler Daten sowie auch E-Mails, wenn die Person des Erklärenden und damit die Urheberschaft definiert ist (BT-Drucksache 17/12637, Seite 44). Sehr sinnvoll und sachgerecht, wie ich meine.

Sehr relevant für die betriebliche Praxis ist die Änderung des § 109 SGB IV, der die Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber regelt. Enthält die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, erstellt sie eine Meldung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber, die das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV [BT-Drucksache 19/14421 (neu), Seite 20 f]). Der Arbeitgeber kann einen Dritten (zum Beispiel Steuerberater oder Rechenzentren) mit dem Abruf der Daten beauftragen. Dieser hat die AU-Meldungen unverzüglich (im Dienstleistungsvertrag sollten kürzere Fristen vereinbart werden), an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Die Gesetzesbegründung  (BT-Drucksache 19/14421 [neu], Seite 32) stellt dazu heraus, dass „die grundsätzlichen Pflichten des Arbeitgebers durch diese Regelung nicht berührt werden“. Es ist also Sache des Arbeitgebers, sich Klarheit über die Erkrankung seiner Arbeitnehmer zu verschaffen. Also: Er sollte entsprechende Unterrichtungspflicht in den Arbeitsvertrag oder in eine BV nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aufnehmen und in der Personalarbeit konsequent nacharbeiten.

Bei Vorerkrankungszeiten wird die Krankenkasse aktiv und übermittelt dem Arbeitgeber ihre Erkenntnisse (§ 109 Abs. 4 SGB IV [BT-Drucksache 19/14421 (neu), Seite 21]). Bei geringfügig Beschäftigten kümmert sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See darum.

Nach Art. 16 Abs. 4 treten diese Regelungen zum 1.1.2022 in Kraft, wie der Bundestag-Ausschuss für Wirtschaft und Energie kurz vor der Abstimmung beschlossen hat, um entgegen dem früher vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt 1.1.2021 den Arbeitgebern mehr Zeit zur Umstellung zu geben (BT-Drucksache 19/14421 [neu], Seite 33). Erfreulich.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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