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Beteiligungsunfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach Ende der Amtszeit des Betriebsrats

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Mit seinem Beschluss vom 19.12.2018 (7 ABR 79/16, ArbRB 2019, 171 [Markowski]) hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren seine Beteiligtenfähigkeit verliert, wenn bis zum Zeitpunkt des Endes der Amtszeit des Betriebsrats noch kein neuer Betriebsrat gewählt worden ist.

Das hat zur Folge, dass eine Rechtsbeschwerde (und auch eine Beschwerde im zweitinstanzlichen Beschlussverfahren) unzulässig wird, wenn bis zum Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats noch kein neuer Betriebsrat gewählt ist. Das hat das Gericht nach § 56 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die Rechtsbeschwerdebefugnis ist die Beteiligungsfähigkeit (BAG v. 20.6.2018 – 7 ABR 48/16, ArbRB online), die das betriebsverfassungsrechtliche Pendant zur Parteifähigkeit darstellt. Geregelt ist die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren in § 10 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 ArbGG. Eine beteiligungsfähige Stelle liegt danach vor , wenn einer Personengesamtheit, deren Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist, betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse zugeordnet sind (Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 10 ArbGG, Rz. 18).

Wird (übergangslos) ein neuer Betriebsrat gewählt, scheidet der alte Betriebsrat aus dem anhängigen Beschlussverfahren aus. Das Verfahren ist mit dem neuen Betriebsrat fortzusetzen und es findet ein gesetzlicher Parteiwechsel statt (Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 10 ArbGG, Rz. 19).

Das BAG hatte noch nicht bzw. uneinheitlich entschieden, was passiert, wenn kein neuer Betriebsrat gewählt wird (Schwab/Weth, a.a.O., Rz. 20; Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, Seite 175 f. jeweils mwN). Das hat das BAG nun entschieden: Es mangelt an der Beteiligungsfähigkeit und ein vom Betriebsrat eingelegtes Rechtsmittel gegen einen Beschluss wird unzulässig.

Entschieden hat das BAG ferner, dass ein (Beschluss-)Verfahren nicht nach den §§ 239, 246 ZPO (in analoger Anwendung) auszusetzen ist, bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist. Es könne offenbleiben, ob es an einer Regelungslücke ermangele, in jedem Falle fehle es einer Vergleichbarkeit der Interessenlage.  An dieser Bewertung ändere sich im konkreten Fall auch nichts dadurch, dass unmittelbar vor dem Anhörungstermin beim BAG die Wahl des neuen Betriebsrats initiiert worden sei. Durch die monatelange Unterbrechung fehle es an der Kontinuität des Betriebsratsamts.

Boemke (juris PR-ArbR 34/2019, Anmerkung 3) hat die Entscheidung kritisch besprochen und spricht sich für eine Gesamtanalogie zu den §§ 21b, 22 BetrVG aus, also für ein Restmandat bis zur Neuwahl. Insbesondere müsse dies gelten, wenn das Beschlussverfahren um die Nichtigkeit der Betriebsratswahl des Betriebsrats geführt würde, worum es im konkreten Sachverhalt ging.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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