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Missbrauch bei Befristungen

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Der Koalitionsvertrag (siehe dazu mein Blog vom 07.02.2018) will nicht nur sachgrundlose Befristungen eingrenzen, sondern auch Befristungen mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG begrenzen.

Nun hat sich auch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Frau Ingrid Schmidt, in die Diskussion eingeschaltet. Im jährlichen Pressegespräch am 22.02.2018, in dem sie auch den Jahresbericht des BAG vorgestellt hatte, sagte Frau Schmidt: „Ich würde sehr begrüßen, wenn sich der Gesetzgeber durchringe, Regelungen zu treffen, die den Missbrauch von Befristungen verhindern.“ Problematisch seien insbesondere Kettenbefristungen oder die Kombination befristeter Verträge mit sachgrundlosen Befristungen. Das BAG brauche „eine Klarstellung, wann es Missbrauch ist“. Die Politik überlasse das Problem gegenwärtig der Rechtsprechung.

Man kann dies als Kritik  –  wohl (noch) im Gewand richterlicher Zurückhaltung – verstehen, dass genau das Thema der kettenbefristeten Arbeitsverträge, die ja besonders häufig von der öffentlichen Hand eingesetzt werden, und der damit verbundenen missbräuchlichen Gestaltung ungeregelt ist. Zeile 2352 des Koalitionsvertrages begrenzt die Befristung mit Sachgrund auf maximal fünf Jahre, lässt bis dahin also auch eine Befristung mit Sachgrund in Form der Kettengestaltung zu, was bei jeweils sechsmonatigen Befristungen immerhin 10 Kettenbefristungen zulassen würde. Mehr führt der gewiss nicht an Platzmangel leidende Koalitionsvertrag (auch in Ziff. 2360 ff. zum Thema Sachgrundbefristung) nicht aus.

Wir dürfen beobachten, wie der Gesetzgeber die Mahnung des BAG aufgreift.

 

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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