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Kein Platz für die Schwerbehindertenvertretung

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Nicht abschließend geklärt ist, ob aus § 96 Abs. 9 SGB IX ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Räumen und Sachmitteln für die Schwerbehindertenvertretung folgt. Das LAG Kiel hat diesen Anspruch im Beschluss v. 26.04.2017 – 6 TaBV 47/16 zu Recht verneint.

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Abs. 9 SGB IX grundsätzlich keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eigener Räume und Sachmittel. Im konkreten Fall hatte die Schwerbehindertenvertretung, die ca. 180 Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bei insgesamt rund 800 Arbeitnehmern vertrat, zunächst einen Raum vom Arbeitgeber gestellt erhalten. Der Arbeitgeber benötigte diesen später aus betrieblichen Gründen, um alle mit Gesundheit befassten Institutionen zentral unterbringen zu können, und bot der Schwerbehindertenvertretung einen anderen Raum an. Dieser befand sich allerdings nicht mehr direkt neben dem Betriebsratsbüro. Die Schwerbehindertenvertretung war hiermit nicht einverstanden und sah das Vorgehen des Arbeitgebers als rechtlich unwirksam an.

In Übereinstimmung mit einem  Beschluss des LAG Mainz (v. 19.07.2012 – 10 TaBV 13/12) stellt das LAG Kiel heraus, dass die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich keinen Anspruch auf eigene Räume hat. Nach der gesetzlichen Konzeption könne diese die Räume und Sachmittel des Betriebsrats mitbenutzen. Daran ändere auch nichts, dass die Schwerbehindertenvertretung bislang einen eigenen Raum gehabt habe. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers seien nicht erkennbar; die geschilderten Überlegungen und Notwendigkeiten des Arbeitgebers seien sachgerecht und sachfremde Erwägungen bestünden nicht. Auch sei der andere Raum grundsätzlich geeignet, wenngleich etwas fernab vom Betriebsratsbüro.

Die Klarstellung durch das LAG Kiel ist für die Praxis erfreulich und kann zu einer sinnvollen und klaren Abgrenzung der Sachmittelausstattung der Schwerbehindertenvertretung führen. Das BAG wird sich im Rahmen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde 7 ABN 51/17 äußern.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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