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Auch für die taz gilt das AGG

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Die Süddeutsche Zeitung  berichtet am 6.6.2014, dass das Arbeitsgericht Berlin (Az. 42 Ca 1530/14) am 5.6.2014 der Klage eines Mannes gegen die „taz. die Tageszeitung“ auf drei Monatsgehälter Entschädigung stattgegeben hat, der sich auf eine ausschließlich an Frauen mit Migrationsgeschichte gerichtete Stellenanzeige („Volontärin gesucht“) beworben hatte. Die taz hatte das für notwendig erachtet, weil sie den Anteil von Frauen in Führungspositionen erhöhen wollte.

Anspruchsgrundlage ist – ich langweile Sie – § 15  Abs. 2 AGG, der einen Verstoß gegen § 11 AGG mit Ersatz für den immateriellen Schaden sanktioniert. Danach darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. § 7 AGG verbietet die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also auch wegen des Geschlechts. Wirklich neu ist das Gebot geschlechtsneutraler Ausschreibungen nicht, schon § 611b BGB aF enthielt seit Jahrzehnten eine solche Regelung.

Was meinen Sie, kann man das Vorgehen nach § 5 AGG rechtfertigen oder ist das im Anwendungsbereich des § 11 AGG ausgeschlossen? Bedürfte es vielleicht bestimmter, objektiv definierter Programme zur Erreichung von Frauen- bzw. Migrationsquoten?

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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