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Großer Koalitionsvertrag – Was steht zwischen den Zeilen

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Die Parteien der großen Koalition haben sich nach langem Ringen auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Zentrale Anliegen im Arbeitsrecht sind danach die bundesweite Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro bis spätestens 2017, die Erschwerung von Scheinwerkverträgen und die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für Leiharbeitnehmer. Interessant ist aber nicht nur der Wortlaut des Koalitionsvertrags, sondern auch das, was nicht (ausdrücklich) geregelt ist.

Sanktionierung der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Missbrauch von Werkverträgen verhindert werden soll. Geplant ist insbesondere, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Wörtlich heißt es:

Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.

Diese Formulierung hat einen engen Bezug zu einem auf Initiative der SPD-geführten Länder beschlossenen Bundesrat-Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen“ vom 20.9.2013. Dieser sieht u.a. ein Zitiergebot vor: Die Ãœberlassung des Leiharbeitnehmers muss vertraglich eindeutig als solche bezeichnet werden. Sonst wird nach §§ 9, 10 AÃœG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert, wie dies Schüren Anfang des Jahres vorgeschlagen hat. Unsichere Werkverträge können danach künftig nicht mehr über eine vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassung abgesichert werden. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass die große Koalition diesen Bundesrat-Entwurf mittragen wird.

Bereichsausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ausweislich des Koalitionsvertrags spätestens ab dem 1.1.2017 bundesweit uneingeschränkt. Ausgenommen von der Mindestlohn-Regelung sind nur ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Minijobregelung vergütet werden. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die ursprünglich ins Auge gefasste Bereichsausnahme für Praktikanten scheint damit „vom Tisch“.

Stillstand beim Beschäftigtendatenschutz?

Der in der letzten Legislaturperiode verabschiedete Regierungsentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ist nach Verweisung in die Ausschüsse nicht weiterverfolgt worden. Mit einem neuen Anlauf ist wohl auch in der kommenden Regierungsperiode nicht zu rechnen. Denn ausweislich des Regierungsentwurfs soll jetzt erst einmal das Ergebnis der Verhandlungen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung abgewartet werden. Weiter heißt es zwar:

„Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrundverordnung nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, wollen wir hiernach eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz schaffen.“

Das erscheint aber mehr als vage, um nicht zu sagen auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben. Immerhin hält man dann ein, was man nicht versprochen hat. Das war im letzten Koalitionsvertrag in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz anders.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

2 Kommentare

  1. Veröffentlicht 28.11.2013 um 16:44 | Permalink

    Vielen Dank für diese schnelle Übersicht!

  2. avatar Oliver_Zoell
    Veröffentlicht 4.12.2013 um 11:35 | Permalink

    Danke Herr Grimm für den Beitrag. Ich teile Ihre Einschätzung bzgl. des Beschäftigtendatenschutzes. Und wenn er kommt wird er für die Arbeitgeber „härter“. Eine Ãœbersicht zu den datenschutzrechtlichen Erwägungen im Koaltionsvertrag findet sich hier: http://mail.twobirds.com/rv/ff0013af0419f459b6038375434198f9a6c02cc4

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