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Recht und „gefühltes“ Recht bei „Scheinselbständigkeit“

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Die 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut hatte an 2 Tagen im Juli (3. und 12.7. 2013) über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu entscheiden (S 10 R 5033/12 und S 10 R 5063/12). Die äußeren Sachverhalte könnten kaum unterschiedlicher sein. In einem Fall ging es um zwei Mosaikleger, in dem anderen um die Lebenspartnerin des Firmeninhabers mit der Aufgabe der Büroorganisation. Letztere verfügte über eine eigene Internetpräsenz und hatte Flyer drucken lassen, um für andere Aufträge werben zu können. Sie hatte einen Büroschlüssel, arbeitete jedoch regelmäßig auch von zu Hause und wusste auch ohne Anweisung, was zu tun war. Allen gemein war, dass sie über keine nennenswerten Betriebsmittel verfügten (ihre Arbeitskraft und ihr Know-how waren das wesentliche Kapital), zuvor jeweils in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hatten, um sich dann selbständig zu machen (nur um diese Zeit „danach“ ging es) und alle hatten hierfür einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. (jetzt: § 93 SGB III) erhalten.

Der Begriff der Beschäftigung ist kein tatbestandlich scharf kontrollierter Begriff, sondern ein Typus. Gleichwohl wird im Ergebnis eine trennscharfe Subsumtion verlangt, die in Randbereichen oft nur schwer vorhersehbar ist (so BVerfG v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, NJW 1996, 2644). Das machen die Entscheidungen einmal mehr bewusst. Während die Mosaikleger nach der Beurteilung der Kammer selbständig waren, war die Büroleiterin abhängig beschäftigt. Es ist kein Tor, wer behauptet, dass auch andere Ergebnisse denk- oder soll man besser sagen „fühl“bar wären. Richtig: Man kann fragen (§ 7a SGB IV), bevor man sich hinaus „auf hohe See“ begibt. Aber: Wie wäre es, wenn die Gerichte darüber nachdächten, ob nicht gerade in den kritischen Randbereichen die Selbstverantwortung und die Privatautonomie gestärkt werden, indem die vertraglichen Vereinbarungen den Ausschlag geben? Rechtssicherheit ist auch ein Gut!

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

Ein Kommentar

  1. Veröffentlicht 9.10.2013 um 11:34 | Permalink

    In der Tat wäre Nachdenken immer gut. Allerdings wäre m.E. nach auch an der Politik, die Problemkreise durch sinnvolle gesetzliche Rahmenbedingungen zu klären.

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