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ArbRB-Blog

Screenshot eines Betriebsratsvorsitzenden-PC

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Verwertungsverbote im Kündigungsschutzverfahren befassen uns intensiv (dazu auch Grimm ArbRB 2012, 126) und auch immer wieder die Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 10.7.2012 – 14 Sa 1711/11 zur Zulässigkeit der Verwertung von Chatprotokollen, wenn der Arbeitgeber zuvor auf die eingeschränkte Vertraulichkeit hingewiesen hatte; BAG v. 21.6.2012  -2 AZR 153/11 zur verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze).

Auf einen beim ArbG Augsburg entschiedenen Fall der Überwachung per Screenshot macht der Donaukurier aufmerksam:  http://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Augsburg-DK-Ihle-Betriebsrat-darf-bleiben;art155371,2663300.

Die Arbeitgeberin – eine Bäckereikette – hatte den Rechner des Betriebsratsvorsitzenden in ihrer Niederlassung in Friedberg kontrolliert, um ihm eine Manipulation der Arbeitszeitnachweise nachzuweisen. Es ging um die Manipulation der Ãœberstunden. Die von dem Unternehmen eingesetzte Software hatte zeitweise jede Sekunde die Benutzeroberfläche des PC  in Form von sogenannten Screenshots gespeichert und per Mail automatisch weitergeleitet. Solche Programme sind in den USA zur Mitarbeiterüberwachung käuflich erwerbbar. Knappe drei Wochen – so der hier wörtlich zitierte Bericht des Donaukuriers aus dem am 4.10.2012 stattgefundenen Kammertermin – nach der Installation der Ãœberwachungssoftware gab es tatsächlich eine Veränderung am Zeitkonto. Aus Sicht der Kammer war die Ãœberwachung unverhältnismäßig, damit rechtswidrig und hatte auch ein Verwertungsverbot zur Folge. Die Kammer gab daher der Kündigungsschutzklage statt. Das wurde von anwesenden Kollegen des gekündigten Betriebsratsvorsitzenden vor dem Gerichtsgebäude gefeiert. Die Polizei musste diese Gruppe von Arbeitnehmern, die die Position des Arbeitgebers unterstützten – so der Bericht –  trennen: “ Eine Mauer aus Polizisten trennte die Kollegen“. Ein Aktenzeichen konnte ich nicht recherchieren.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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