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Neues zur Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern sind gegenwärtig häufig Gegenstand von Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ich möchte über zwei aktuelle Beschlüsse berichten.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat in einem Beschluss vom 25.04.2012 (Az.: 2 BV 8/12) die Diskussion um das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aufgegriffen, wenn der Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend geplant ist. Es sieht in der Einstellung von Leiharbeitnehmern für noch ungewisse konkrete Schichten in einem ungewissen zeitlichen Rahmen zum einen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, weil der Einsatz nicht nur vorübergehend geplant sei. Zum anderen könne die Maßnahme der Einstellung auch nicht dringend erforderlich im Sinne des § 100 BetrVG gewesen sein, weil bei ungewissen zukünftigen Schichten noch gar keine Dringlichkeitsprüfung möglich gewesen wäre. Ob das Arbeitsgericht damit zum Ausdruck bringen möchte, dass jeder Abruf eines Leiharbeitnehmers auf der Grundlage eines Rahmenvertrages einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand auslöst, ist den Entscheidungsgründen nicht sicher zu entnehmen, aber nicht ausgeschlossen. Bedeutsam ist die Entscheidung gegenwärtig für die Praxis vor allem, weil sie sich dafür ausspricht, dass der nicht nur vorübergehende Einsatz von Leiharbeitnehmern die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (also wegen Gesetzesverstoß der Einstellung als solcher) bejaht.

Hat der Betriebsrat einer Einstellung von Leiharbeitnehmern zugestimmt, stellt sich die Frage, was geschieht, wenn sich die Umstände der Beschäftigung aufgrund der neuen Vereinbarung mit dem Leiharbeitnehmer grundlegend verändern. Das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 23.04.2012 – Az.: 10 Ca BV 34/11) hat dazu entschieden, dass sich bei einer Veränderung dieser Umstände neue Zustimmungs(-verweigerungs)gründe ergeben können, die bei der Ersteinstellung nicht voraussehbar waren und deshalb bei der ursprünglichen Zustimmungsentscheidung des Betriebsrats noch nicht berücksichtigt werden können. Solche Gründe sind einmal die Erhöhung des Arbeitszeitvolumens, die von der zuvor erteilten oder gerichtlich ersetzten Zustimmung des Betriebsrats nicht gedeckt ist. Das gilt nach Auffassung des LAG Niedersachsen erst recht für den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, der zuvor mit diesem Arbeitgeber noch nicht bestanden hat. Im konkreten Fall hatte der Entleiher mit dem bei ihm tätigen Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, um den entliehenen Arbeitnehmer dann als eigenen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Das LAG Niedersachsen zieht hier die Parallele zu der Rechtsprechung der unbefristeten Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, bei der die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses ebenso wie bei der Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit jeweils einen neuen Mitbestimmungstatbestand auslöst.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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