Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Neu in NRW: Betreuungsentschädigung für Selbstständige, Freiberufler und privat Versicherte

avatar  Wolfgang Kleinebrink

Die Landesregierung NRW hat die Betreuungsentschädigung NRW eingeführt (Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO für eine finanzielle Unterstützung für Eltern mit Wohnsitz in NRW). Ziel ist es, auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen erhalten. Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V steht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu. Einen Anspruch auf diese Betreuungsentschädigung sollen beispielsweise Selbstständige und Freiberufler ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld und Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld haben. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, sollen die Leistung beanspruchen können.

Ein Antrag auf diese Betreuungsentschädigung NRW kann online bei der jeweiligen Bezirksregierung gestellt werden. Die Anträge können rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 geltend gemacht werden. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.

Aus dem Antragsformular ergeben sich u.a. folgende Informationen:

  • Unter 3.: „Die Billigkeitsleistung wird an Eltern mit Verdienstausfall gewährt, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben und ihre Kinder aufgrund einer pandemiebedingten Beschränkung des Betreuungsangebotes, der ausgesetzten Präsenzpflicht an Schulen oder einer behördlichen Empfehlung zu Hause betreuen.“
  • Unter 4.: „Die Billigkeitsleistungen werden in der Zeit vom 05.01.2021 bis 31.12.2021 je Kind für bis zu zehn Betreuungstage je Elternteil (Alleinerziehenden bis zu 20 Betreuungstage) gewährt. Bei mehreren Kindern werden je Elternteil insgesamt nicht mehr als 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden nicht mehr als 40 Betreuungstage) gewährt. Für Samstage und Sonn- und Feiertage kann keine Entschädigung beantragt werden. Es kann außerdem kein Vorschuss aufgrund zukünftiger Betreuungstage beantragt werden.“

Unter https://url.nrw/Betreuungsentschaedigung kann ein entsprechender Antrag elektronisch gestellt werden.

Arbeitgeber sollten aus Haftungsgründen von einer Beratung der Arbeitnehmer absehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.