Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

BMAS aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

avatar  Stefan Freh

BMAS aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ überarbeitet. Die neue Fassung ist am 22.02.2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 IfSG vom Deutschen Bundestag festgestellten Zeitraum der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf das Coronavirus.

Bei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel handelt es sich um eine sog. Technische Regel. Diese hat keinen Rechtsnormcharakter, begründet also keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber Arbeitgebern. Sie beschreibt jedoch den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die jeder Arbeitgeber gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes berücksichtigen muss. Hält der Arbeitgeber diese Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), erfüllt. § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV begründet ausdrücklich eine entsprechende Vermutungswirkung. Das heißt nicht, dass die Arbeitsschutzregel sklavisch einzuhalten ist. Soweit sich der Arbeitgeber nicht daran hält, muss er jedoch durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten.

Neben redaktionellen Änderungen wurden insbesondere die Regelungen zur Lüftung der betrieblichen Räumlichkeiten überarbeitet und ergänzt. Die wesentlichen Änderungen:

Maße von Abtrennvorrichtungen zur Trennung der Atembereiche

  • In Ziff. 4.2.1 Abs. 4 werden die Mindesthöhen für Abtrennvorrichtungen (z.B. Plexiglasscheiben) konkretisiert. Die Höhe muss mindestens 1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen und 2,00 m zwischen stehenden Personen betragen.
  • Bei der Bemessung der Breite, die sich grds. an der Bewegungsfläche der Beschäftigten orientiert, soll ein Sicherheitsaufschlag von 30 cm erfolgen.

Infektionsschutzgerechtes Lüften

Umfassende Anpassungen und Ergänzungen finden sich im Abschnitt zur Lüftung unter Ziff. 4.2.3. Grundsätzlich ist dafür zu sorgen, dass in den Räumlichkeiten der Arbeitsstätte stets ausreichend „gesundheitich zuträgliche Atemluft“, in der Regel in Außenluftqualität, vorhanden ist.

  • Zur Beurteilung der Raumluftqualität kann die CO²-Konzentration herangezogen werden, die z.B. mithilfe sog. CO²-Ampeln gemessen werden kann. Eine CO²-Konzentration bis zu 1.000 ppm ist noch akzeptabel, wobei dieser Wert während der Pandemie möglichst unterschritten werden sollte. Alternativ können Lüftungsintervalle anhand von Raumvolumen, Personenbelegung, körperlicher Aktivität und Luftwechsel berechnet werden; die Arbeitsschutzregel weist auf verschiedene Berechnungshilfen, z.B. als Handy-App, hin.
  • Die Lüftungsdauer beim sog. Stoßlüften soll im Sommer mindestens zehn Minuten und im Winter mindestens drei Minuten Im Frühjahr und Herbst liegt die angemessene Lüftungsdauer folglich zwischen diesen beiden Werten, wobei die konkrete Dauer an die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen und den vorherrschenden Winddruck anzupassen ist. Grundsätzlich gilt: Je länger, desto besser.
  • Besprechungsräume sind vor der Benutzung stets zusätzlich nach den vorstehenden Richtwerten zu lüften.
  • Bei der Nutzung raumlufttechnischer Anlagen (sog. RLT-Anlagen) ist darauf zu achten, dass entweder ein ausreichend hoher Außenluftanteil zugeführt wird oder die RLT-Anlage über geeignete Filter oder andere Einrichtungen zur Verringerung der Viruskonzentration verfügt. Die Arbeitsschutzregel gibt konkrete Empfehlungen für geeignete Filter.
  • Bei RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb ist der Außenluftanteil so weit zu erhöhen, dass eine CO²-Konzentration von höchstens 1.000 ppm eingehalten werden kann. Andernfalls ist eine Nachrüstung geeigneter Einrichtungen zur Verringerung möglicher virenbelasteter Aerosole erforderlich. Ist eine Nachrüstung nicht möglich, sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Arbeitsschutzregel verweist hierzu auf die Empfehlungen zum infektionsschutzgerechten Lüften der Bundesregierung und der BAuA (siehe hierzu auch den Blog-Beitrag meines Kollegen Dr. Grimm und mir vom 1. Oktober 2020).
  • RLT-Anlagen sollen während der Arbeitszeit nicht abgeschaltet werden und – sofern kein Dauerbetrieb erfolgt – vor und nach der Nutzungszeit der Räumlichkeiten vor- und nachlaufen (z.B. jeweils zwei Stunden).
  • Bei Einsatz von Sekundärluftgeräten, die lediglich die Raumluft umwälzen (z.B. Ventilatoren, mobile Klimageräte, Heizlüfter), muss ein ausreichender Luftaustausch mit Außenluft sichergestellt sein. Da die luftstromlenkende Wirkung dieser Geräte virenbelastete Tröpfchen und Aerosole zu anderen Personen lenken könnte, ist vor deren Einsatz in Räumen mit Mehrpersonenbelegung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
  • Sekundärluftgeräte mit geeigneten Einrichtungen zur Reduktion der Konzentration virenbelasteter Aerosole, z.B. Luftreiniger, dürfen nur ergänzend zu den Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden. Sie sind sachgerecht zu betreiben und instandzuhalten (insbesondere durch regelmäßigen Filterwechsel).

Gesichtsschutzschilde können Mund-Nase-Bedeckungen nicht ersetzen

Die neue Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (einschließlich Vergleichsfassung zur vorherigen Version) können Sie hier abrufen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.