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Corona Arbeitsschutzregel des BMAS mit Stand 10.8.2020

avatar  Detlef Grimm

Der Arbeitsschutzausschuss beim BMAS hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Stand 10.8.2020 überarbeitet. Den aktuellen Stand finden Sie hier. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG). Darüber hinaus werden die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse nach § 4 Nr. 3 ArbSchG im Hinblick auf Corona beschrieben.

Eine Rechtsnorm ist die Technische Regel nicht (vgl. BAG v. 18.07.2017 – 1 ABR 59/15). Hält der Arbeitgeber diese Konkretisierungen ein, kann er aber davon ausgehen, dass die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und insbesondere der Arbeitsstättenverordnung (vgl. dazu die Vermutungswirkung in § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV) erfüllt sind. Bei anderer Vorgehensweise trägt er das Prognoserisiko. Es macht also Sinn, sich als Grundlage für das Schutzniveau an den Anforderungen dieser staatlichen Regel zu orientieren (so das Vorwort der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

Durchzuführen ist eine Corona-spezifische Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG, bei der auch psychische Belastungen zu berücksichtigen sind (Ziff. 3 Abs. 3  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und Abschnitt 4.2.12.)

Nach einleitenden Begriffsbestimmungen finden sich die wichtigsten Inhalte im Abschnitt 4: „Schutzmaßnahmen“. Es gilt das arbeitsschutzrechtliche TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und dann folgen personenbezogene Maßnahmen. Dieser Abschnitt mit 17 Punkten  sollte gründlich abgearbeitet werden. Er wird als SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard „C-ASS“ bezeichnet.

Was fällt besonders auf:

  • 4.2.1 Vorgaben zur Arbeitsplatzgestaltung sind konkreter als bisher (C-ASS Punkt 1)
  • 4.2.2 Händewaschregeln in Abs. (2), (C-ASS Punkt 2)
  • 4.2.3. Lüftung (C-ASS Punkt 3), was im Herbst besondere Bedeutung erlangen kann
  • 4.2.5 Dienstreisen und Besprechungen (C-ASS Punkt 7).  Dazu gehört die Bereitstellung von Handdesinfektionsmitteln, wenn die Handhygiene mit Wasser und Seife nicht sichergestellt ist.
  • 4.2.6 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände (C-ASS Punkt 8)
  • 4.2.8 Arbeitszeit- und Pausengestaltung (C-ASS Punkt 10)
  • 4.2.10 Regelungen zum Zutritt betriebsfremder Personen zu den Arbeitsstätten und zum Betriebsgelände (C-ASS Punkt 12)
  • 4.2.11 enthält Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle (C-ASS Punkt 13)
  • 4.2.12 verlangt die Berücksichtigung psychischer Belastungen bei der Corona-spezifischen Belastungssituation  (C-ASS Punkt 14).
  • 4.2.14 stellt die Selbstverständlichkeit heraus, dass über die Corona-spezifischen Belastungen zu unterweisen ist. Geboten ist auch eine aktive Kommunikation zu Ãœbertragungsrisiken und -möglichkeiten (C-ASS Punkt 16).

Ausführliche Regelungen zur arbeitsmedizinischen Prävention finden sich in Abschnitt 5  (C-ASS Punkt 17),  hierzu gibt Abschnitt 5.5. Hinweise zu Rückkehr aus Infektion oder Erkrankung.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. avatar HHenkemeier
    Veröffentlicht 23.8.2020 um 13:34 | Permalink

    Sehr geehrter Herr Grimm, schade, dass Sie offensichtlich wie viele andere auch unreflektiert die Infos aus dem BMAS wiedergeben. Für den Praktiker zeigt sich nämlich, dass die Propaganda des BMAS so nicht haltbar ist. Auf offensichtlich massiven Druck der Gewerkschaften ist hier eine Regel durchgepeitscht worden, die leider nur in Teilen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse darstellt. Vieles ist alles andere als gesichert. Wissenschaftlich wäre es, das auch einzugestehen. Zudem wurde der Konsens mit weiten Teilen der Unternehmerschaft leichtfertig aufgekündigt. Auch mit der angeblichen Rechtssicherheit ist es nicht so weit her, wenn man sich Details befasst. Es ist ja nicht nur so, dass sich ein zum Teil tiefer Graben zwischen den Corona-Schutz-Verordnungen der Bundesländer und der ASR Corona auftut. Während im Betrieb jeder Kontakt strengstens untersagt ist, können sich die gleichen Arbeitnehmer nach Feierabend zum gemütlichen Glas Bier ohne Abstand und Maske verabreden. Auch die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften weichen zum Teil erheblich von der ASR Corona ab. Und ganz nebenbei, wie eine aktuelle Studie des RKI zeigt, gab es wenig Veranlassung für die Regelung, die sich in zahlreichen Details verirrt. Die Infektionen finden im privaten Bereich statt. Herzliche Grüße, Hubert Henkemeier

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