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ArbRB-Blog

Syndikusrechtsanwalt und Freistellung als Betriebsrat

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Der Anwaltsgerichtshof Hamm (AGH Hamm) hat im Urteil vom 25.11.2016 (1 AGH 50/16, AnwBl 2017, 444f.) entschieden, dass die Ausübung der Tätigkeit als freigestellter Betriebsratsvorsitzender der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die anwaltliche Tätigkeit als Spezialist im Bereich „Regress/Rückforderung“ einer Versicherung entgegensteht.

Zwar könne ein im Firmenschadensersatz und in der Betriebshaftpflicht tätiger Volljurist grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden (vgl. AGH Hamm, 28.10.2016 – 1 AGH 34/16). Jedoch erfordere § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich „tätig“ sei. Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liege gemäß § 46 Abs. 3 BRAO nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis den Tätigkeiten des § 46 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 BRAO entspreche. Die Definition des Syndikusrechtsanwalts ist damit aus Sicht des AGH Hamm „tätigkeitsbezogen“.

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund beklagte Rechtsanwaltskammer hatte unter Zugrundelegung von arbeits- und sozialrechtlichen Wertungen nicht auf die konkrete Tätigkeit abgestellt, sondern die Syndikusrechtsanwaltszulassung gewährt, weil es auf die abstrakte Tätigkeit ankäme, die auch in Zeiten der Freistellung der Bewertung zugrunde gelegt werden könne. Gemäß § 6 Abs. 5 SGB VI erstrecke sich die Befreiung von der Versicherungspflicht auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese in Folge ihrer Eigenart zeitlich begrenzt ist. Das sei die Tätigkeit als Betriebsrat und deshalb könne man auf die abstrakte Zulassungsbewertung zurückkommen. Auch dürften Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 S. 2 BetrVG „wegen ihrer Tätigkeit“ nicht in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.

Beide Argumente lässt der AGH Hamm nicht gelten, weil dies der Systematik und dem Wortlaut der BRAO widersprechen würde. Auch sei das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot ein Schutzanspruch des Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber, nicht gegenüber gesetzlichen Regelungen wie etwa der BRAO. 

Selbst wenn also die vor der Freistellung als Betriebsratsmitglied ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO entspräche – was im konkret zu bewertenden Sachverhalt der Fall gewesen sei – müsse wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied der Bescheid über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aufgehoben werden. Der Leitsatz lautet:

Übt der Unternehmensjurist die anwaltliche Tätigkeit, für die er die Syndikuszulassung beantragt, tatsächlich seit geraumer Zeit und bis auf Weiteres nicht (mehr) aus, da er für seine Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt ist, kann er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht erhalten.

Eine Fragestellung, die manche Syndikusrechtsanwälte unter uns Arbeitsrechtlern betreffen kann. Aber nicht nur freigestellte Betriebsräte unter den Sysndikusanwälten: Was geschieht mit der Syndikusrechtsanwältin, die mehrjährige Elternzeit nimmt. Ist dann ihre Zulassung gefährdet, weil sie sich der Kinderbetreuung widmet? Das Anwaltsblatt (AnwBl 2017, 445) wirft zu Recht die weitere Frage auf, was mit Langzeiterkrankten geschieht. Ich bin gespannt, wie der Anwaltssenat des BGH mit der vom AGH Hamm zugelassenen Berufung (anhängig, Az.: AnwZ (Brf) 12/17) umgehen wird.

PS.: In Rz. 61 des Urteils lässt der AGH erkennen, dass derjenige, der erst nach der Syndikuszulassung wegen ehrenamtlicher Betriebsratstätigkeit von seiner „Berufsausübung freigestellt“ würde, dies nach § 46b Abs. 4 BRAO der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen hat. Folge: „Diese hätte dann über einen Widerruf der Syndikuszulassung zu entscheiden.“.

 

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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