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BVerfG: Tarifeinheitsgesetz „nur“ in Teilen verfassungswidrig

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Die unlösbare Aufgabe praktischer Umsetzbarkeit verfassungswidrigen Rechts

Das BVerfG hat mit Urteil vom 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15 entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz nur in Teilen verfassungswidrig ist. Lediglich die Vorschrift des § 4a TVG verstoße insofern gegen Art. 9 Abs. 3 GG „als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden“.

Die auf den ersten Blick trivial anmutende Feststellung in Ziff. 1 des Urteilstenors hat es in sich. Denn der Gesetzgeber ist verpflichtet, erst bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin, so hat es das BVerfG jedoch festgelegt gilt „§ 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit der Maßgabe fort, dass ein Tarifvertrag von einem kollidierenden Tarifvertrag nur verdrängt werden kann, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat“.

Genau hier liegt jedoch für den Rechtsanwender das Problem. Auf welche Art und Weise die Mehrheitsgewerkschaft „die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag“ berücksichtigen kann, so dass zu Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG kommt, wird bis zur gesetzlichen Neuregelung der Vorschrift eine nicht zu unterschätzende Herausforderung sein. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, da die Rechtsfolgen etwaiger Verstöße nicht unerheblich sind. Die Umsetzung der seitens des BVerfG aufgestellten Anforderung birgt gerade für den Arbeitgeber, welcher sich auf Tarifeinheit im Betrieb eingestellt hat die Gefahr, im Nachhinein der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG verlustig zu werden. Die Tarifpartner wiederum müssen sich genau überlegen, wie sie die Belange verdrängter Minderheitsgewerkschaften ausreichend in ihrer Vertragsverhandlungen und –abschlüsse einbinden, um den gewünschten Effekt der Tarifeinheit zu erreichen, jedoch ohne Gefahr zu laufen, zu viel von sich selbst Preis zu geben. Die in Betracht kommenden Möglichkeiten bewegen sich hier zwischen Verwässerung des gewünschten Zwecks des Tarifeinheitsgesetzes und der Gefahr des in der Rechtsfolge angreifbaren Tarifvertragsabschlusses.

Dass die in der Folge des Urteils des BVerfG einhergehende Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 TVG einerseits im Widerspruch mit der vom BVerfG zeitgleich vorgegebenen Pflicht zur inhaltlichen Abmilderung der Rechtsfolgen der Verdrängungswirkung steht, scheint auch die Karlsruher Richter diskursiv entzweit zu haben. So heißt es im seitens BVRin Prof. Dr. Dr. h.c. Baer und BVR Prof. Dr. Paulus abgegebenen Sondervotum: „Die dem Bundesverfassungsgericht aufgegebene Kontrolle der Einhaltung grundrechtlicher Anforderungen an Gesetze, die die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit auf diese Weise einschränken, hätte daher zu der auch für die Praxis klaren Entscheidung führen müssen, das Tarifeinheitsgesetz jedenfalls insoweit für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, als Einigkeit besteht, dass die Verdrängung unzumutbar ist. Bis zu einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber hätte § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG insoweit nicht zur Anwendung kommen dürfen. Gründe, um davon abzuweichen, sind nicht erkennbar“.

Die vom Gesetz betroffene Praxis kann sich leider auf das Sondervotum nicht zurückziehen. Sie steht in der Zeit bis zum 31.12.2018 zwischen zwei Stühlen.

Andreas Schubert, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht, Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

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