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ArbRB-Blog

Sommerzeit – Betriebsausflugszeit

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Jedes Jahr aufs Neue ist die Sommerzeit die Zeit der Betriebsausflüge. Deshalb einige kurze Anmerkungen.

Einen Anspruch auf die Durchführung von Betriebsausflügen gibt es nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Allerdings können sich bei regelmäßiger Durchführung von Betriebsausflügen Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung („drei Mal Rosenmontag frei ist ein Anspruch“) geben. Streng genommen müsste man also einen (wirksamen) Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbaren.

Bei dem Betriebsausflug handelt es sich nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97, ArbBRB Online = mit krit. Anmerkung Grimberg AiB 1998, 710 f.) weil es an der Institutionalisierung mangelt. Auch DKKW-Klebe, BetrVG 13. Aufl. 2012, § 87, Rz. 328 aE hält die Auffassung des BAG für falsch und erstreckt das Mitbestimmungsrecht auch auf Betriebsausflügen „ähnliche Veranstaltungen“, womit vielleicht schon das gemeinsame Bier nach der Arbeit oder der Fußball- oder Theaterbesuch erfasst sein dürfte, sofern der Arbeitgeber die Kosten trägt. Im Einzelfall kann ein Mitbestimmungsrecht aber aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgen. Das wäre dann der Fall, wenn im Rahmen etwa von „Incentive-Aktionen“ kein echter (materiell vorraussetzungsloser) Betriebsausflug gewählt werden würde, sondern eine erfolgs- bzw. zielorientierte Prämie vorliegt (BAG v. 27.1.1998 – 1 ABR 35/97, ArbBRB online; so zu Flügen, mit denen Führungsverantwortung honoriert werden soll: LAG Köln v. 13.7.2005, NZA-RR 2006, 415). Denkbar bleibt aber der Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen i. S. d. § 88 BetrVG. Dann liegt auch eine Anspruchsgrundlage vor.

Eine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers besteht nicht (BAG v. 4.12.1970, DB 1971, 1995), weil eine solche unzulässig in die  Persönlichkeitsphäre nach Art. 1 und 2 Abs. 1 GG eingreifen würde. Zu geselligen Veranstaltungen kann der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden. Der Arbeitgeber hat synallagmatisch nach § 611  BGB einen Anspruch auf die Arbeitsleistung, nicht auf die Geselligkeit. Umgekehrt hat jeder Arbeitnehmer – aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz heraus – aber ein Teilnahmerecht.

Ausgenommen sind die Fallgestaltungen,  in denen ein Notdienst eingerichtet werden muss. Das kann einmal durch eine Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 BetrVG geregelt werden. Wenn dies nicht geschehen kann (z.B. weil kein Betriebsrat besteht), kann der Arbeitgeber die Auswahl unter den notdienstverpflichteten Arbeitnehmern zur Not im Wege des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO treffen.

Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Betriebsausflug immer vergütet, wird er dies kraft betrieblicher Übung (,wenn deren Vorraussetzungen vorliegen,) auch in der Zukunft tun. Findet der Betriebsausflug während der Arbeitszeit statt, wird regelmäßig nach der Auslegungsregel des § 612 BGB aufgrund einer objektiv und subjektiv bestehenden Vergütungserwartung die Vergütungsfortzahlung vereinbart sein. Will der Arbeitgeber anderes, muss er dies ausdrücklich ankündigen und ggf. die Mitarbeiter zur Nacharbeit verpflichten. Finden Teile des Betriebsausflugs außerhalb der Arbeitszeit statt (das ist ja wohl Ziel des Betriebsausfluges und wird verkehrsüblich vorausgesetzt),  bedürfte ein besonderer Freizeitausgleich der ausdrücklichen Vereinbarung von  Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mitarbeiter, die normal arbeiten – etwa im Notdienst – werden natürlich vergütet.

Zu den arbeitsrechtlichen Sanktionen und Folgen bei Exzessen auf Betriebsausflügen werden wir uns im Herbst unter der Rubrik „Weihnachtsfeier“ äußern.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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