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Neue wichtige Strategien bei der Gewährung eines Dienstwagens

avatar  Wolfgang Kleinebrink

Jüngst sind zwei höchstrichterliche Urteile ergangen, die Arbeitgeber bei der Gewährung von Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit unbedingt beachten müssen. Sowohl eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch eine des Bundessozialgerichts (BSG) beschäftigen sich mit der Frage, welche Folgen die Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hat, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich kein Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe erhält.

Arbeitsrechtlich: Zahlung des unpfändbaren Teils des Arbeitsentgelts trotz Gewährung eines Dienstwagens

In der Praxis ist es manchen Arbeitnehmern buchstäblich sehr viel wert, einen Dienstwagen zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber gestellt zu bekommen. Manchmal sind sie sogar bereit, dafür nur ein sehr geringes Arbeitsentgelt zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun entscheiden, ob dies rechtlich zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist eine Vorschrift entscheidend, die selbst für Juristen nach mehrmaligem Lesen schwer verständlich bleibt.

Die Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen sogenannten Sachbezug dar. Hierzu enthält § 107 Abs. 2 GewO eine Regelung, die in der Praxis nahezu unbekannt ist. Demnach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts aber nicht übersteigen.

„Übersetzt“ bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer über einen gewissen Betrag des Arbeitsentgelts in Form von Geld tatsächlich verfügen können muss (Lembke in HWK, 12. Auflage, § 107 GewO Rz. 5). Die Parteien des Arbeitsvertrags können somit nicht vereinbaren, dass Sachbezüge in Höhe des gesamten Arbeitsentgelts erbracht werden. Beschäftigte sollen nicht in die Lage kommen, Gegenstände, die sie als Naturallohn erhalten haben, erst verkaufen zu müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung steht (so die ausdrückliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/8796, S. 25). Zumindest der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss in Geld ausgezahlt werden (BAG v. 25.3.2026 – 5 AZR 38/25 Rz. 16).

In einem ersten Schritt muss deshalb berechnet werden, wie hoch dieser unpfändbare Betrag im konkreten Fall ist. Die Höhe des monatlich pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts im Sinne von § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO ist gemäß § 850 Absatz 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO zu bestimmen. Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann in analoger Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt werden, dass diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das Arbeitseinkommen der Ehefrau kann im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 850c Abs. 6 ZPO auch bei den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gegenüber den gemeinsamen Kindern berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen, die Kinder vom jeweils anderen Elternteil erhalten, sind eigene Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 6 ZPO.

Unterschreitet der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens den Wert der vereinbarten Privatnutzung des Dienstwagens, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Nettovergütung zu. Bei Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist dies jedoch nicht nur der Nettobetrag bis zur Höhe des im jeweiligen Monat unpfändbaren Betrags. Nach Ansicht des BAG handelt es sich bei der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs um einen unteilbaren Sachbezug. In den Monaten, in denen sein Wert höher ist als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, kann der Sachbezug die Vergütungsansprüche nicht erfüllen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs insgesamt entsprechenden Geldbetrags (BAG v. 25.3.2026 – 5 AZR 38/25 Rz. 29). Dieser ist im zweiten Schritt zu berechnen.

Sozialversicherungsrechtlich: Abführung von Beiträgen auf der Grundlage des Vergütungsanspruchs nach dem MiLoG

Der arbeitsrechtliche Anspruch nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, der auf den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers abstellt, ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Sozialversicherungsrechtlich ist eine andere Berechnungsgrundlage entscheidend (BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8 8/24 R).

Für die Bemessung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und Umlagen ist gemäß dem Entstehungsprinzip das arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Entgeltanspruch durch Zahlung tatsächlich erfüllt wird oder ob der Arbeitnehmer ihn noch realisieren kann. (BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8 8/24 R Rz. 15).

Für die Beitragsbemessung kommt es hierbei auf Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach§ 20 i.V.m. § 1 Absatz 1 und 2 MiLoG an. Wichtig ist, dass auch bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung der gesetzliche Mindestlohnanspruch nur durch eine Geldleistung und nicht durch eine Sachleistung erfüllt werden kann. Das BSG begründet dies damit, dass der Mindestlohn der Existenzsicherung dient und einen Lohnunterbietungswettbewerb der Arbeitnehmer verhindern soll (BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8 8/24 R Rz. 18ff.). Entscheidend ist nun das Verhältnis von Beiträgen, die auf gewährte Sachleistungen erbracht werden und solchen, die sich aus dem Vergütungsanspruch nach dem MiLoG ergeben. Insoweit ist das BSG der Auffassung, dass sozialversicherungsrechtliche Beiträge auf gewährte Sachleistungen nicht die Beitragspflicht für den eigenständig daneben bestehenden Vergütungsanspruch nach dem MiLoG erfüllen (BSG v. 13.11.2025 – B 12 BA 8 8/24 R Rz. 24).

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber deshalb immer prüfen, ob er neben der Gewährung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung dem Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt gezahlt hat, das zumindest den gesetzlichen Mindestlohn erreicht. Ist dies nicht der Fall, muss er für die Differenz zusätzliche Beiträge und Umlagen entrichten.

Zusammenfassung

Betrachtet man die Entscheidungen des BAG und des BSG im Zusammenhang, so ist für Arbeitgeber zu beachten, dass es arbeitsrechtlich gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO auf die Bestimmung des unpfändbaren Betrags ankommt. Sozialversicherungsrechtlich ist hingegen entscheidend, ob die Beiträge und Umlagen zumindest auf den dem Arbeitnehmer tatsächlich gewährten gesetzlichen Mindestlohn gezahlt wurden. Die Ergebnisse können folglich unterschiedlich ausfallen.

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