Kündigungen und Abmahnungen scheitern mitunter bereits daran, dass der Arbeitgeber den Zugang beim betroffenen Arbeitnehmer nicht nachweisen kann. Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist nun geklärt, dass das Einwurf-Einschreiben kein sicherer Übermittlungsweg ist. Stattdessen sollte die persönliche Übergabe oder die Einschaltung eines Boten gewählt werden. Es gibt allerdings zwei weitere erwägenswerte Zustellungsmöglichkeiten, die in der Praxis so gut wie unbekannt sind.
Das Risiko: Übermittlung mittels Einwurf-Einschreibens
Das Risiko bei der Übermittlung mittels Einwurf-Einschreibens hat das LAG Hamburg in einer Entscheidung vom 14.7.2025 – 4 SLa 26/24 festgestellt: Bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs greift nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger. Die dagegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg (BAG v. 7.5.2026 – 2 AZR 184/25). Obwohl bisher lediglich der Tenor der Entscheidung vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass das Einwurf-Einschreiben keine geeignete Möglichkeit mehr ist, den Zugang einer Willenserklärung – um eine solche handelt es sich bei einer Kündigung oder einer Abmahnung – beim Arbeitnehmer zu bewirken.
Eine verbleibende Möglichkeit: Persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens
Eine sichere Möglichkeit, den Zugang einer Willenserklärung zu erreichen, ist die persönliche Übergabe des entsprechenden Schreibens. Dabei sollte versucht werden, eine Bestätigung des Erhalts durch den betroffenen Arbeitnehmer in Form einer Unterschrift auf einer Kopie des Schreibens zu erhalten. Verpflichtet hierzu ist der Arbeitnehmer aber nicht. Weigert er sich, eine solche Bestätigung abzugeben, sollte die übergebende Person ein schriftliches Übergabeprotokoll für die Personalakte anfertigen.
Weitere verbleibende Möglichkeit: Bewirken des Zugangs durch einen Boten
Eine weitere Möglichkeit ist die Einschaltung eines Boten. Der Bote sollte vom Inhalt der Erklärung persönlich Kenntnis nehmen und dies auch bestätigen. Ferner sollte er ein Übergabeprotokoll für die Personalakte anfertigen. Handelt es sich bei dem Boten nicht um einen Mitarbeiter der Personalabteilung, sondern beispielsweise um einen Kurierfahrer, sollte diesem aus datenschutzrechtlichen Gründen der Inhalt der Willenserklärung nicht gezeigt werden. Stattdessen sollte der Mitarbeiter der Personalabteilung, der dem Kurierfahrer das entsprechende Schreiben aushändigt, die Kenntnisnahme des Inhalts nach Einsicht bestätigen und die Übergabe des entsprechenden Schreibens im verschlossenen Umschlag an den Kurierfahrer für die Personalakte protokollieren.
Eine in der Praxis häufig unbekannte Möglichkeit: Einschalten des Gerichtsvollziehers
In der Praxis kaum bekannt ist die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher einzuschalten. Eine Willenserklärung gilt nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Diese Zustellung ersetzt den Zugang. Folglich wird die Willenserklärung gegenüber den Betroffenen auch dann wirksam, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. In der Rechtsprechung wird deshalb teilweise auch angenommen, dass ein Rechtsanwalt bei befürchteter Zugangsvereitelung verpflichtet ist, diesen sicheren Weg bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags zugunsten seines Mandanten zu wählen (OLG Nürnberg v. 15.11.1990 – 8 U 387/90).
Weitere in der Praxis häufig unbekannte Möglichkeit: Die öffentliche Zustellung
- 132 Abs. 2 BGB sieht für einen Sonderfall eine weitere Möglichkeit vor, das Wirksamwerden der Willenserklärung zu erreichen. Kennt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers, gegenüber dem er die Willenserklärung abgeben will, nicht und beruht diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit, kann er die Willenserklärung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 BGB öffentlich zustellen lassen. Die Zustellung erfolgt in diesem Fall nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Zuständig für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 BGB das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer, dem die Willenserklärung zuzustellen ist, seinen letzten Wohnsitz hatte. Gibt es einen solchen Wohnsitz nicht, ist nach dieser Vorschrift der letzte Aufenthaltsort entscheidend.




