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Kommt die Teilarbeitsunfähigkeit – und was bringt sie Neues?

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Eine Teilarbeitsunfähigkeit mit teilweiser Arbeitspflicht und teilweisem Entgeltfortzahlungsanspruch gibt es nicht (BAG vom 2.11.2016 – 10 AZR 596/15, ArbRB 2017, 35 [Schewiola]). Eine leicht einprägsame Aussage, aber bleibt es dabei? An Überlegungen, diesen Rechtsgrundsatz kritisch zu hinterfragen, mangelt es nicht (MHdb ArbR/Greiner, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 27 ff.; Thüsing/Schell, SR 2025, 158; Wank, DB 2026, 389). Und jüngst findet sich im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 16.04.2026 ein neuer § 44c SGB V.

Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, während der Dauer der ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen können, wenn
1. sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen,
2. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellt und
3. der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.

Eine nicht nur geringfügige Erkrankung in diesem Sinne soll insbesondere vorliegen, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist es das Ziel der Regelung, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Anders als bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sollen Versicherte, die sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen, ihre berufliche Tätigkeit in begrenztem Umfang fortführen können. Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass bei zahlreichen Erkrankungen eine teilweise Leistungsfähigkeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit bestehen könne. Dies auch deshalb, weil sich in den letzten Jahren durch den Wandel der Arbeitswelt gesteigerte Möglichkeiten, im Homeoffice zu arbeiten, ergeben haben. Die Begründung hebt hervor, dass die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit sowohl die Freiwilligkeit des Arbeitnehmers als auch seines Arbeitgebers voraussetze. Damit die gesundheitlichen Belastungsgrenzen gewahrt bleiben, sei neben der ärztlichen Einschätzung zwingend das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich.

Das Gesetz selbst bringt dies noch nicht hinreichend zum Ausdruck. Zwar bestimmt es, dass der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmen müsse. Jedoch schließt das Gesetz nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber über seine Zustimmung im Rahmen billigen Ermessens zu entscheiden hat. Denn § 44c Abs. 3 SGB V schließt explizit (lediglich) einen Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit aus. Was aber ist, wenn der Arbeitsplatz der/des Versicherten nicht angepasst werden muss? Nach § 44c Abs. 2 SGB V müssen Versicherte ihren Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigen. Anschließend hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen und gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob der Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit  geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz als geeignet.

Wie verhält sich die Teilarbeitsunfähigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V? Während die Teilarbeitsfähigkeit eine teilweise arbeitsvertragliche Leistungserbringung ermöglicht, dient die stufenweise Wiedereingliederung der therapeutisch gesteuerten Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Daher bleibt die stufenweise Wiedereingliederung als eigenständiges rehabilitatives Instrument erhalten. Es wird jedoch ein Rangverhältnis gegenüber den Regelungen nach § 44c und § 44d eingeführt. Vorrangig gegenüber der stufenweisen Wiedereingliederung ist demnach zu prüfen, ob für Versicherte eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Da der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass er diese(n) entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans beschäftigt (BAG vom 16.5.2019 – 8 AZR 530/17), könnte sich zumindest für schwerbehinderte Beschäftigte ein Anspruch auf Teilarbeitsunfähigkeit ergeben..

Versicherte, die sich für eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit entscheiden, sollen während dieser Zeit, unabhängig von dem Umfang ihrer Arbeitsleistung, ihren Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) beibehalten. Hierdurch soll, so die Gesetzesbegründung, ausgeschlossen werden, dass aus der Aufnahme einer teilweisen Tätigkeit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Rückschlüsse auf Beginn, Dauer oder Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gezogen werden.

Man wird abwarten müssen, ob der berühmte „Federstrich des Gesetzgebers“ die Rechtserkenntnis des BAG zur Makulatur werden lässt und welche praktische Bedeutung die Teilarbeitsunfähigkeit bei wirklicher beiderseitiger Freiwillligkeit erlangen wird.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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