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Arbeitgeber als digitaler Bote der Gewerkschaften? Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail an Arbeitnehmer

avatar  Wolfgang Kleinebrink

Ein Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2022 – 2 Ca 93/22 – nicht verpflichtet, Informationen einer Gewerkschaft an die dienstlichen E-Mail-Adressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden. Das Gericht lehnt es damit ab, einen Arbeitgeber gleichsam als digitalen Boten einer Gewerkschaft einzusetzen.

Die Entscheidung
Grundsätzlich schützt Art. 9 Abs. 3 GG zwar die Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung und hierüber u.a. auch die Mitgliederwerbung und Information über ihre Aktivitäten. Soweit jedoch die Arbeitnehmervereinigung für ihre Betätigung auf die Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Arbeitgebers angewiesen ist, bedarf es nach zutreffender Ansicht des Arbeitsgerichts einer Abwägung zwischen dem Interesse der Arbeitnehmervereinigung an einer möglichst umfassenden Information der Arbeitnehmer zu ihren Aufgaben und Leistungen zwecks Mitgliederwerbung einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Vermeidung der übermäßigen Inanspruchnahme seiner Ressourcen andererseits. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Gewerkschaft demnach zwar berechtigt, selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an die ihr bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder zu versenden. Nach der Wertung des Arbeitsgerichts Bonn wird dem Arbeitgeber vorliegend aber eine aktive Handlungspflicht auferlegt. Außerdem wäre der Arbeitgeber zu der Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen, da er unter anderem den E-Mail-Versand organisieren müsste und die Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind – die E-Mails während ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden.

Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund eines geforderten digitalen Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb zu Werbezwecken von Bedeutung. Das BAG hat lediglich bisher entschieden, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt ist, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder zu schicken (BAG v. 20.1.2009 – 1 AZR 515/08). In der Literatur werden bereits jetzt weitergehende digitale Zugangsrechte angenommen (Hjort/Mamerow, NZA 2021, 1758 ff.). Eine Weitergabe von E-Mail-Adressen an die Gewerkschaft ohne die Einwilligung der Betroffenen ist datenschutzrechtlich aber ebenso wie die Übermittlung eines entsprechenden Verteilers nicht zulässig. Auch muss ein Arbeitgeber nicht etwa die datenschutzrechtlich notwendige Einwilligung der Arbeitnehmer für Gewerkschaften besorgen. Außerdem ist – und das verdeutlicht die Entscheidung des Arbeitsgerichts – ein Arbeitgeber auch nicht gehalten, gleichsam als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden und eigene Betriebsmittel zugunsten der Gewerkschaften einzusetzen.

Mehr zum Thema
Ausführlich zu dem Recht der Gewerkschaften auf Werbung im Betrieb und den insoweit bestehenden Grenzen Kleinebrink, Das Recht der Gewerkschaften auf Werbung im Betrieb, Der Betrieb 2022, 1002 ff., auch abrufbar im Gratis-Test des Beratermoduls „DER BETRIEB“.

In der nächsten Ausgabe des Arbeits-Rechtsberaters lesen Sie zudem eine Analyse der Entscheidung von Dr. Ralf Steffan.

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