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Spontanurlaub führt zur Kündigung

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Das LAG Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18) berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung vom 11.07.2018 über die kündigungsrechtlichen Folgen eines geschenkten Mallorca-Urlaubs.

Eine Controllerin (Junior Business Excellence Manager) war nach einem im elektronischen System des Arbeitgebers für den 22./23.06.2017 (Donnerstag und Freitag) genehmigten Urlaub am Montag den 26.06.2017 nicht im Betrieb erschienen, ohne dies zuvor auch nur angekündigt zu haben.  An diesem Tag um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Hinweis „Spontanurlaub“ an ihren Vorgesetzten. Darin teilte sie mit, dass sie wegen der am 21.06.2017 bestandenen Prüfung des Masterstudiums „BWL Management“ von ihrem Vater einen einwöchigen Urlaub auf Mallorca geschenkt bekommen habe. Sie werde daher vom 26.06. bis 30.06.2017 abwesend sein und nicht zur Arbeit kommen. Der Vorgesetzte antwortete darauf am gleichen Tage um 17.02 Uhr,  die Anwesenheit der Klägerin sei aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich. Am Morgen des 27.06.2017 (09.26 Uhr) antwortete die Klägerin, sie befinde sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca und könne auch nicht mehr in das Büro kommen. Daraufhin hatte die Beklagte der Klägerin (nach Anhörung des Betriebsrats) fristgerecht gekündigt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte (wie viele andere Gerichte in vergleichbaren Fällen: siehe HWK-Sandmann, 8. Aufl. 2018, § 626 BGB, Rz. 230)  mit Urteil vom 20.12.2017 (8 Ca 3919/17) die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 hat das LAG Düsseldorf keine andere kündigungsrechtliche Bewertung vorgenommen. Spätestens ab Dienstag, den 27.06.2017, mit ihrer Mail habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, sie halte an dem eigenmächtig genommenen Urlaub fest und werde nicht zur Arbeit kommen. Damit habe sie ihre Arbeitsvertragspflicht beharrlich verletzt. Eine – behauptete – Genehmigung durch die Vorgesetzten sei nicht schlüssig erkennbar gewesen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Auch sei die Klägerin nur kurz beschäftigt gewesen, was in der Interessenabwägung zu ihren Ungunsten gewirkt habe.

Wie oft bei Arbeitsgerichten ist aber die Betriebsratsanhörung problematisiert worden. Wegen der darin innewohnenden Risiken haben sich die Parteien beim LAG auf eine Beendigung zum ursprünglichen Kündigungszeitpunkt 31.08.2017 geeinigt, allerdings eine zusätzliche Abfindung von 4.000,00 € – ungefähr in der Höhe eines Gehaltes der Klägerin – vereinbart. Hätte der Arbeitgeber außerordentlich gekündigt, hätte er sich wahrscheinlich auf den 31.08 ohne Abfindung geeinigt.

Es gilt also der Erfahrungssatz: „Mallorca-Urlaub geschenkt – Kündigung erhalten“ oder wie der Spiegel es formuliert „Wer spontan in die Ferien fliegt, darf fristlos gekündigt werden“. Hier war es „nur“ eine ordentliche Kündigung ohne vorhergegangene Abmahnung.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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