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ArbRB-Blog

Tipps des BAG für die AGG-konforme Formulierung von Stellenanzeigen

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Ein Urteil des BAG v. 23.11.2017 – 8 AZR 372/16 gibt wertvolle Formulierungshinweise für Stellenanzeigen, die sich mit Hinweisen auf Berufserfahrung oder mit anderen in § 1 AGG genannten Differenzierungsmerkmale beschäftigen. Dies gilt insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BAG zum Formulierungen in Stellenanzeigen, wonach die Suche nach „Berufsanfänger“ oder die Voraussetzung „erste Berufserfahrung“  eine Indiztatsache nach § 22 AGG im Hinblick auf eine mittelbare Altersdiskriminierung begründet (so BAG v. 15.12.2016 – 8 AZR 454/15, ArbRB 2017, 169).

Erst recht gilt das, nachdem das BAG entschieden hatte, dass die objektive Einigung eines Bewerbers nicht Voraussetzung einer „vergleichbaren Situation“ i.S.v. § 3 Abs. 1, 2 AGG ist (dazu HWK-Rupp, 8. Aufl. 2018, § 3 AGG Rz. 2) und deshalb ein Anspruch nach § 15 AGG auch bei objektiv fehlender Eignung seit 2016 nicht ausgeschlossen ist (vgl. so BAG v. 19.05.2016 – 8 AZR 470/14, ArbRB 2016, 323).

Im konkreten Fall hatte sich die Klägerin, russischer Herkunft, 1961 geboren und Inhaberin eines russischen Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin (wir können annehmen, dass es sich um die Klägerin handelt, die das Urteil des EuGH v. 19.4.2012 – Rs. C-415/10 – Meister, ArbRB 2012, 135, zum Auskunftsanspruch nach § 15 AGG herbeigeführt hat), auf eine Stellenanzeige für eine/n „Softwareentwickler/in (Teilzeit)“ beworben. Gemäß der Stellenanzeige sollten die Bewerber ein Studium der Ingenieurwissenschaft oder technischen Informatik „abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“ und „sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ vorweisen.

Das BAG prüft zunächst Indizkriterien im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen des Alters. Da hier nicht gefordert worden war, dass der Studienabschluss „kürzlich erfolgt“ ist, wie dies im Urteil des BAG v. 26.01.2017 – 8 AZR 848/13 der Fall gewesen war, liegt hier keine Altersdiskriminierung vor. Anders als in dem 2017 entschiedenen Fall, richtet sich die Bewerbung an alle Altersgruppen, soweit sie über den relevanten Studienabschluss schon jetzt oder in Kürze verfügen würden. Auch – darauf hatte sich die Klägerin ebenfalls berufen – habe die Teilzeitstelle keine unmittelbar noch mittelbare Benachteiligung wegen des Alters zur Folge.

Man kann hieraus mitnehmen, dass die Formulierung, die auf den Abschluss eines Studiums oder eines „kürzlich bevorstehenden Abschlusses“ kein Indizkriterium im Sinne des § 22 AGG darstellt und daher unkritisch ist, weil sie keine Vermutung für eine Altersdiskriminierung begründet. Schädlich ist aber – wie gesagt – der Hinweis auf Berufsanfänger oder einen Studienabschluss erst „kürzlich“ (vgl. BAG v. 26.01.2017 – 8 AZR 848/13).

Auch die Forderung nach „sehr guten Deutsch- und guten Englischkenntnissen“ habe keinen Indizcharakter i.S.v. § 22 AGG. Nicht zwingend sei – so das BAG – das sehr gute Deutschkenntnisse nur der Deutsche als Muttersprache erlernt haben könnte. Sprachen seien erlernbar und Sprachenzertifikate würden auch gute Sprachkenntnisse bescheinigen, so das BAG. Daher seien diese Kenntnisse auch nicht mit einer Ethnie verbunden. Auch hier kommt es in den Formulierungen jedoch auf Nuancen an. Fordert die Stellenanzeige „Deutsch als Muttersprache“ kann dies möglicherweise schon eine Indiztatsache i.S.v. § 22 AGG sein, so das BAG im Urteil vom 15.12.2016 – 8 AZR 418/15. Der Bezug zur Ethnie „Deutsch“ (wenn Deutsch überhaupt eine Ethnie darstellen sollte) fehlt, wenn alleine auf die objektiv vorhandenen „sehr guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ verwiesen wird.

Insofern stellt die Entscheidung eine wertvolle Gebrauchsanweisung für die (zurückhaltende!) Formulierung von Stellenanzeigen dar.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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