Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Erleichterter Kündigungsschutz für Finanzinstitute im Koalitionsvertrag

avatar  Detlef Grimm

In meinem „Schnell-Blog“ über den Koalitionsvertrag (datierend vom späten Nachmittag des 07.02.2018) habe ich leider nicht vollständig berichtet. Der Koalitionsvertrag hat eine „Bombe“ in den Zeilen 3202 ff. versteckt, weil er Deutschland nach dem Brexit für Finanzinstitute attraktiver machen möchte:

„Dazu werden wir es möglich machen, Risikoträger i.S.v. § 2 Abs. 8 Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, im Kündigungsschutz leitenden Angestellten gleichzustellen.“

Damit dürfte erstmals vom Gesetzgeber anerkannt sein, dass das deutsche Kündigungsschutzrecht ein Standortnachteil ist.

Leitende Angestellte („echte“ leitende Angestellte), die eine Befugnis zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG haben, können gegen eine angemessene Abfindung von maximal 18 Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 2 KSchG) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch ohne Kündigungsgrund nach ausgesprochener (sozialwidriger) Kündigung gerichtlich abgefunden werden.

Das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt im Westen 234.000,00 € und 208.800,00 € im Osten.

Diese Regelung hat also eine ganz beträchtliche Eingrenzung im Kündigungsschutz der betroffenen „Höher-Besoldeten“ in der Kreditwirtschaft zur Folge, wenn sie „Risk Taker“ sind, was nach der echt weit auslegbaren Richtlinie der EU schnell der Fall sein kann. Annuß (NZA Editorial Heft 6/2018)  stellt zu Recht die Frage, warum dies nur für Finanzinstitute und nicht auch für „Risk Taker“ im Versicherungsbereich oder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KABG gelten soll.

Schauen wir mal, was aus dieser Regelung wird, und ob der grundrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) den Gesetzgeber zu weiteren Korrekturen seines Vorgehens nötigt. Wie ist es mit einem Sonderrecht für Fußballer (der 1. und 2. BL) und Chief Sales Officer?

===================
Hinweis der Redaktion: In Heft 4 des ArbRB lesen Sie einen Aufsatz von Dr. Andrea Bonanni über die Pläne der großen Koalition für das Arbeitsrecht und deren praktische Auswirkungen.

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.