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ArbRB-Blog

Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 30.12.2016

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Das ab dem 30.12.2016 im Zuge der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes veränderte SGB IX erschwert die Kündigung schwerbehinderter Menschen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) (ab dem 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (ab 1.1.2018 § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Diese Sanktion ist völlig neu.

Im Zuge der Gesetzesänderung des SGB IX hat der Gesetzgeber damit erstmals eine § 102 BetrVG entsprechende individualrechtliche Sanktion für den Fall geschaffen, dass die bisher in § 95 Abs. 2 SGB IX und in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung in  § 178 Abs. 2 SGB IX vorgesehene unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung vor einer „Entscheidung“ des Arbeitgebers unterbleibt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte in seiner Anhörung (vgl. BT-Drucksache 18/20523 vom 30.11.2016, Seite 65) die Klage der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen, dass sie von Arbeitgebern oftmals nicht beteiligt würden, aufgenommen und das Anhörungserfordernis unmittelbar vor dem Bundestagsbeschluss vom 1.12.2016 in die Neufassung des SGB IX aufgenommen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung soll nach dem Willen des Gesetzgebers wegen ihrer Bedeutung unabhängig von der Anhörung des Betriebsrats erfolgen.

Die Norm wirft Folgefragen auf, von denen hier nur zwei angesprochen werden sollen: Nach dem Wortlaut des  § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (bzw. ab 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) muss der Arbeitgeber „vor einer Entscheidung“ die Schwerbehindertenvertretung anhören. Nach meinem Verständnis muss damit die Schwerbehindertenvertretung schon vor einem Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung: § 168 SGB IX ) erfolgen.

Zum anderen – und das scheint mir noch bedeutsamer – ist nicht klar, wie viel Zeit die Schwerbehindertenvertretung zur Stellungnahme und Erörterung hat. Eine klare Regelung (entsprechend § 102 Abs. 2 BetrVG) fehlt, weil die Norm des § 95 SGB IX , „nur“ die Pflicht vorsieht, die Entscheidung auszusetzen, bis das Anhörungsverfahren beendet ist und eine unterlassene Beteiligung zur Aussetzung der Maßnahme um sieben Tage führen soll.

Selbst wenn man hieraus eine Stellungnahmefrist von einer Woche ableiten wollte, bleibt die Frage, was bei einer außerordentlichen Kündigung gilt. Für den Betriebsrat gilt die Drei-Tage-Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; welche Frist für die Schwerbehindertenvertretung gilt, verschweigt der Gesetzgeber.

Sie haben es gemerkt: Die §§-Zählung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen wird ab 2018 eine neue: aus den §§ 85 ff. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung werden ab dem 1.1.2018 die §§ 168 ff. SGB IX. Mein Kollege Dr. Freh und ich werden Sie im Januar-Heft des ArbRB eingehender über die Neuregelung informieren (Grimm/Freh, Wichtige Neuerungen im Schwerbehindertenrecht – Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertretung und neues Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung schwerbehinderter Menschen, Heft 1/2017 des ArbRB).

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

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