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Wann ist eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten?

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Das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb spielt in verschiedenen Zusammenhängen eine Rolle. Zunächst geht es um das Zutrittsrecht ihrer Beauftragten nach § 2 Abs. 2 BetrVG (s. hierzu Kleinebrink, ArbRB 2013, 353 ff.), ferner um die Antragsbefugnis zur Bestellung eines Wahlvorstandes gemäß §§ 17 Abs. 4, 16 Abs. 2 BetrVG sowie um das Recht, bei einer Betriebsratswahl Wahlvorschläge zu machen (§ 14 Abs. 3 BetrVG) und in betriebsratslosen Betrieben zu einer Wahlversammlung einzuladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

Der Anzahl nach reicht es aus, dass einer Gewerkschaft mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebes angehört, damit sie im Betrieb vertreten ist. Den Umständen nach verlangt das BetrVG nach Auffassung des Hessischen LAG lediglich, dass das Mitglied gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern betriebliche Interessen hat, die ein gewählter Betriebsrat kollektiv vertreten könnte. Dazu sei es nicht erforderlich, dass das Mitglied im Betrieb aktiv wahlberechtigt sei. Voraussetzung sei nur, dass es zur Belegschaft gehört, die vom Betriebsrat repräsentiert werde (Beschl. v. 15.5.2014 – 9 TaBV 194/13, ArbRB online). Im konkreten Fall ging es um ein gekündigtes Mitglied, dessen Kündigungsschutzklage erstinstanzlich erfolgreich war.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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