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Austritt aus dem Arbeitgeberverband – weder „blitzschnell“ noch „ausgebremst“

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Während sich das BAG in den letzten Jahren verschiedentlich mit der Frage der Zulässigkeit und der tarifrechtlichen Bedeutung eines Blitzaustritts aus dem Arbeitgeberverband zu befassen hatte, hat der BGH nunmehr zu der spiegelbildlichen Konstellation Stellung genommen. Wie lang darf eine Kündigungsfrist in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bemessen sein?

Im Ausgangspunkt gilt die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG mit der Vereinsautonomie. Diese schützt aber auch den Verein und damit sein Interesse, seinen Bestand zu sichern.

Für den Austritt aus einer Gewerkschaft hat der BGH bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit Rücksicht auf das Bestandsinteresse der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, das ebenfalls durch Art.  9 Abs. 3 GG geschützt ist, die Einhaltung einer maßvollen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Im Hinblick darauf, dass sich eine Gewerkschaft auf Veränderungen im Mitgliederbestand organisatorisch einstellen können muss, hat der BGH eine Kündigungsfrist von drei Monaten jedenfalls für zulässig erachtet (BGH, Urt. v. 4.7.1977 – II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168). Beträgt die Kündigungsfrist dagegen mehr als sechs Monate, so hindert sie jedoch das Mitglied in unangemessener Weise an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit (BGH, Urt. v. 22.9.1980 – II ZR 34/80, MDR 1981, 291 = ZIP 1980, 999).

Ob dieser Fristenrahmen auch auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband Anwendung finden kann, war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt und im Schrifttum umstritten. Teilweise wird angenommen, dass bei dem Austritt aus einer Arbeitgebervereinigung wegen der – gegenüber Gewerkschaften – unterschiedlichen Struktur solcher Verbände auch eine sechs Monate überschreitende Kündigungsfrist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sei. Der BGH hat sich jetzt der wohl überwiegenden Ansicht angeschlossen, wonach dieser Rahmen auch für den Austritt aus einem Arbeitgeberverband maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 29.7.2014 – II ZR 243/13; so zuvor schon Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 9 Rz. 58; Höpfner in: Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, Teil 6 Rz. 38; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 3 TVG Rz. 11).

Die Überschreitung der höchstzulässigen Dauer von 6 Monaten hat nicht die Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Kündigungsregelung, sondern lediglich die Reduzierung der Kündigungsfristenregelung auf das zulässige Maß zur Folge. Der Arbeitgeber darf daher nicht blitzschnell austreten, wird aber auch nicht ausgebremst, sondern es wird von ihm die Einhaltung einer maßvollen Kündigungsfrist erwartet.

RA FAArbR Axel Groeger, Bonn
www.redeker.de

RA FAArbR Axel Groeger ist Partner bei Redeker Sellner Dahs, Bonn. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Herausgeber des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst.

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