Otto Schmidt Verlag

ArbRB-Blog

Arbeitgeber ist richtiger Beklagter bei Diskriminierungsklagen

avatar  Detlef Grimm

Mitunter bereitet es auch mit Altersdiskriminierungsentschädigungsklagen vertrauten Prozessbevollmächtigten Schwierigkeiten, den richtigen Beklagten zu finden. Ein vom BAG am 23.01.2014 entschiedener Fall (Az. 8 AZR 118/13, Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2012 – 4 Sa 246/12) verdeutlicht das.

Der Kläger war Dipl. Betriebswirt mit mehrjähriger Berufserfahrung. Er bewarb sich im  September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebener Stelle als Personalvermittler. Die Stellenausschreibung gab als Profil eine Berufserfahrung von „ein bis zwei Jahren“ und den Karrierestatus eines „Berufseinsteigers“ an. Bewerbungen sollten nicht an den Arbeitgeber, sondern an eine Personalvermittlungsgesellschaft – die Beklagte – gesandt werden. Am Ende der Stellenausschreibung war unter der Ãœberschrift „Kontaktinformationen für Bewerber“ der in Aussicht genommene Arbeitgeber, der eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist, benannt. Dorthin sandte der Kläger sein Bewerbungsschreiben. Seine Bewerbungsunterlagen richtete er an die beklagte Personalvermittlungsgesellschaft. Diese teilte dem Kläger dann im Oktober 2011 mit, die Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Andere Bewerber seien dem Anforderungsprofil „noch näher“ gekommen. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen.

Auch beim BAG  war die auf die Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage gegen die Personalvermittlerin erfolglos. Der Kläger hatte gemeint, er sei bei der Bewerberauswahl wegen seines Alters benachteiligt worden. Das indiziere die Stellenausschreibung wegen des Hinweises auf die ein- bis zweijährige Berufserfahrung und dem Karrierestatus als „Berufseinsteiger“.

Das BAG begründet dies damit, dass der Anspruch auf Entschädigung für materielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet. Das folge aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 15 Abs. 2 AGG und § 15 Abs. 1 AGG, der in Bezug auf den materiellen Schaden den „Arbeitgeber“ zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt dann – so muss man das BAG verstehen – auch in Bezug auf den immateriellen Schaden. Das wurde auch früher schon gesehen: Sowohl die Rechtsprechung (ArbG München Urt. v. 21.12.2007, Az. 3 Ca 10240/07, AE 2008, 91) als auch die Literatur (Tschöpe-Schrader/Schraube, AnwaltsHandbuch Arbeitsrecht 8. Auflage 2013, Teil 1 F, Rz. 142 m.w.N.) verneinen einen Entschädigungsanspruch gegen einen Personalvermittler. Die Pflichten des AGG und demzufolge die Verantwortlichkeit nach § 15 Abs. 2 (und Abs. 1) AGG richten sich gegen den Arbeitgeber, er ist zur Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichtet, nicht Dritte, die lediglich „Hilfstätigkeiten“ durchführen. Die an sich selbstverständliche Begründung steht in Ãœbereinstimmung damit, dass umgekehrt den Arbeitgeber eine Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter trifft (§ 278 BGB), wenn er sich bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses solcher Dritter (z.B. Personalvermittler) bedient. Das hatte das BAG in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Az. 8 AZR 670/08, ArbRB 2010, 107 (Marquardt) deutlich herausgearbeitet: „Bedient sich der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses eigener Mitarbeiter oder Dritter, so trifft ihn eine Verantwortlichkeit für deren Verhalten.“ (Orientierungssatz 3)

Der Kläger hat also dasjenige außer Acht gelassen, was sich nach der feststehenden Rechtsprechung des BAG und dem Gesetzeswortlaut aufgedrängt: Die Inanspruchnahme des potentiellen Arbeitgebers.

 

RA FAArbR Dr. Detlef Grimm ist Partner bei Loschelder Rechtsanwälte, Köln. Er gehört zum festen Autorenteam des Arbeits-Rechtsberaters und ist Mitautor des Arbeitsrecht Handbuchs (Hrsg. Tschöpe) sowie des Handbuchs Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst (Hrsg. Groeger).

Ein Kommentar

  1. avatar Exkalibur
    Veröffentlicht 20.2.2014 um 16:17 | Permalink

    In Deutschland dürfte es zeimlich egal sein, wen man verklagt, denn Arbeitgeber-Lobby-Verbände sorgen schon dafür, dass das Thema AGG ganz unten bleibt und die Realität, nämlich eine flächendeckende Diskriminierungspraxis in den Personalabteilungen, ausgeblendet wird.

    Arbeitgeber werden bekanntlich mittlerweile geschult, wie sie sich gegen AGG-Klagen verteidigen sollen.

    Eine bekannte Verteidigungsmasche ist, zu behaupten dass man gar nicht der potentielle Arbeitgeber war. Vielleicht war der hier relevante Arbeitgeber in diesen Schulungen ganz besonders aufmerksam….

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.